LSG Rheinland-Pfalz: Krankenkasse muss Kosten einer privaten Maßnahme zur Gewichtsabnahme nicht bezahlen

Ernährungsbedingtes Übergewicht stellt – anders als krankheitsbedingtes Übergewicht – für sich allein schon keine behandlungsbedürftige Krankheit dar. Deshalb muss die Krankenkasse hierfür keine Leistungen erbringen. Es handelt sich vielmehr um eine Maßnahme der Gesundheitsförderung, die in den Verantwortungsbereich des Versicherten fällt.

Die Klägerin hatte bei einer Körpergröße von 1,65 Meter ein Gewicht von 100 Kilogramm. Im November 1998 schloss sie mit einer Gewichtsreduzierungs-GmbH einen Vertrag. Das Unternehmen versprach eine Gewichtsreduzierung, wenn sich die Klägerin an die Ernährungspläne und die Anweisungen der Mitarbeiter halten würde. Die Klägerin zahlte hierfür rund 2.000,- DM. Die Krankenkasse der Klägerin lehnte sowohl eine Kostenbeteiligung als auch eine vollständige Kostenübernahme ab. Trotz des erheblichen Übergewichts sei die Klägerin bisher nicht krank. Es sei bisher noch nicht zu den typischen Folgeerkrankungen von Übergewicht wie beispielsweise Bluthochdruck oder Diabetes mellitus mit Folgeerkrankungen gekommen.

Diese Entscheidung hat jetzt auch das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz bestätigt. Bei der Gewichtsreduzierung durch eine Verminderung der zugeführten Kalorienmenge handele es sich um eine allein vom Versicherten beeinflussbare Handlung. Der eingeschaltete Arzt habe keine Krankheit behandelt, sondern sei nur motivationsfördernd tätig geworden (Urteil vom 15.8.2002, Az.: L 5 KR 37/02).