LSG Rheinland-Pfalz: Kein Anspruch auf Insolvenzgeld bei erneuter Insolvenz

Wird ein Unternehmen kurz nacheinander mehrmals insolvent, haben Arbeitnehmer grundsätzlich nur einmal Anspruch auf Insolvenzgeld. Das Arbeitsamt zahlt Insolvenzgeld an Arbeitnehmer, die bei einem zahlungsunfähigen Arbeitgeber tätig sind, wenn diese in den vergangenen drei Monate einen Lohnausfall hatten. Die Vorschriften dienen dem Schutz von Arbeitnehmern, die die finanzielle Situation ihres Arbeitgebers nicht kennen.

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem die Mitarbeiterin eines Maschinenbauunternehmens Insolvenzgeld verlangte. Über das Vermögen des Unternehmens war bereits 1999 das Insolvenzverfahren eröffnet worden, nachdem die Löhne und Gehälter wegen Überschuldung nicht mehr gezahlt werden konnten. Während dieser Zeit erhielt die Klägerin für drei Monate Insolvenzgeld. Nach verschiedenen betrieblichen Umstrukturierungen und einer neuen Vereinbarung mit der Sparkasse wurde das Insolvenzverfahren wieder aufgehoben. Schon Ende des Jahres wurde jedoch erneut Insolvenzantrag gestellt. Der neuerliche Antrag auf Insolvenzgeld der Klägerin wurde nunmehr abgelehnt.

Diese Entscheidung der Arbeitsverwaltung hat das Landessozialgericht jetzt bestätigt. Bei einem zweiten Insolvenzereignis komme erst dann wieder ein Anspruch auf Insolvenzgeld in Betracht, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitgebers so weit gebessert hätten, dass die vorherige Insolvenz beendet gewesen und erst durch spätere Ereignisse erneut herbeigeführt worden sei. (Urteil vom 25.04.2002, Az.: L 1 AL 171/01).