LSG Rheinland-Pfalz: Höhe des Insolvenzgeldes wird von eventuell fehlerhafter Besteuerung im Ausland nicht beeinflusst

Bei einem Arbeitnehmer, der in Deutschland nicht einkommensteuerpflichtig war und über dessen Arbeitgeberbetrieb das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ist das Insolvenzgeld auch dann nach dem Arbeitsentgelt unter Abzug fiktiver Lohnsteuer zu berechnen, wenn die Besteuerung im Ausland möglicherweise fehlerhaft vorgenommen wurde. Gilt für einen Arbeitnehmer deutsches Steuerrecht, wird das Insolvenzgeld nach dem Bruttolohn unter Abzug der Steuer berechnet. Wer in Deutschland nicht einkommensteuerpflichtig war, erhält die Leistung auf der Basis des Arbeitsentgelts unter Abzug einer fiktiven Lohnsteuer. Das gilt auch dann, wenn die Besteuerung im Ausland möglicherweise rechtswidrig vorgenommen wurde.

Das Landessozialgericht hatte über den Fall eines französischen Staatsangehörigen zu entscheiden, der in Lothringen wohnte und in Deutschland arbeitete. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich unter lag sein Lohn nicht der deutschen Steuerpflicht. Nachdem über den Betrieb des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, beantragte er bei der Arbeitsverwaltung für drei Monate, in dem ihm kein Lohn gezahlt worden war, Insolvenzgeld. Das Arbeitsamt bewilligte Insolvenzgeld, zog jedoch die gesetzlichen Steuern ab.

Die Argumentation des Klägers, er habe die bezogene Leistung in Frankreich versteuern müssen, verwarf das Landessozialgericht. Allein entscheidend sei, dass nach den geltenden Regelungen ein Besteuerung in Frankreich nicht hätte erfolgen dürfen. Wenn dennoch zu Unrecht Steuern erhoben worden seien, könne dies nicht zu Lasten der deutschen Arbeitsverwaltung gehen. Der Kläger müsse sich an die in Frankreich zuständigen Stellen wenden (Urteil vom 28.11.2002 – 1 AL 209/01).