LSG Rheinland-Pfalz: Ein formal mangelhaftes Bewerbungsschreiben führt nicht zwangsläufig zu Sperrzeit bei Arbeitslosenhilfe

In vielen Branchen und Berufszweigen müssen Bewerbungsschreiben üblicherweise bestimmte formale Mindestkriterien erfüllen, damit der Bewerber von einem potenziellen Arbeitgeber überhaupt in den Kreis der möglichen Stellenanwärter einbezogen wird. Dies gilt jedoch nicht pauschal. Die Anforderungen an Form und Inhalt eines Bewerbungsschreibens hängen vielmehr von der jeweiligen Stelle ab. Das Landesssozialgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem einem seit fast sechs Jahren arbeitslosen Drucker eine Beschäftigung als Buchdrucker angeboten wurde. Der Kläger bewarb sich handschriftlich auf einem beidseitig beschrieben DIN A5 Blatt, gab seine Personalien an und schilderte seinen beruflichen Werdegang. Nachdem sich der Personalchef des Unternehmens über die Form der Bewerbung beschwert hatte, verhängte die Beklagten eine 12-wöchige Sperrzeit. Der Kläger habe mit der Form der Bewerbung das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. Diese Entscheidung bestätigte auch das Sozialgericht. Das Landesssozialgericht hob nun die Entscheidungen auf. Die Verhängung einer Sperrzeit sei nicht gerechtfertigt gewesen. Form und Inhalt des Bewerbungsschreibens könnten nicht einer Arbeitsablehnung gleichgestellt werden. Das Schreiben sei höflich und sachlich formuliert. Es habe alle für einen potenziellen Arbeitgeber notwenigen Informationen enthalten. An die Bewerbung auf eine Facharbeitertätigkeit seien andere Anforderungen zu stellen als an die Bewerbung für eine (hoch bezahlte) Tätigkeit in einer verantwortungsvollen (Führungs-)Position.

(Urteil vom 24.06.2004 – 1 AL 58/03)