Das Landessozialgericht hatte über den Fall eines Arbeitslosen zu entscheiden, der von einer Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation wegen Drogenkonsums ausgeschlossen und dem die Zahlung von Arbeitslosenhilfe für eine Sperrzeit von 12 Wochen verweigert worden war. Der Kläger, ein gelernter Gas- und Wasserinstallateur, musste seinen Beruf nach einem privaten Unfall aufgegeben und war arbeitslos geworden. Die Arbeitsverwaltung bewilligt ihm eine Umschulung zum IT-Systemelektroniker. Da sich schon aus den Unterlagen ergab, dass der Kläger Cannabisprodukte konsumierte, wurde die Problematik mit ihm bereits vor Beginn der Umschulung ausführlich besprochen. Er gab dabei an, er wolle den Cannabiskonsum nicht aufgeben. Dennoch unterschrieb er eine Vereinbarung, in der er sich bereit erklärte, jederzeit ein Drogenscreening durchführen zu lassen. Außerdem akzeptierte er die Hausordnung der Schule, die als Folge des Verstoßes gegen Rauschmittelgesetze ein sofortiges Hausverbot und den Abbruch der Rehabilitationsmaßnahme ankündigte. Ein beim Kläger durchgeführtes Drogenscreening verlief positiv. Die Arbeitsverwaltung nahm den Kläger daraufhin aus der Maßnahme. Nur wenige Tage später meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und beantragte Arbeitslosenhilfe. Die Beklagte verweigerte die Zahlung von Arbeitslosenhilfe für eine 12-wöchige Sperrzeit.
Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht verwarfen die Argumentation des Klägers, der sich darauf berief, der Konsum von Cannabisprodukten sei in Deutschland nicht verboten und er habe die Rauschmittel auch ausschließlich außerhalb der Schule konsumiert. Er habe die Hausordnung der Schule anerkannt, die jeglichen Verstoß gegen die Rauschmittelgesetze sanktioniere. Zwar sei der Konsum von Betäubungsmitteln als Akt der Selbstschädigung straflos, jedoch werde der Erwerb und der Besitz von Betäubungsmittel bestraft. Schon wegen des Verstoßes gegen die Hausordnung der Schule habe sich der Kläger maßnahmewidrig verhalten. Das rechtfertige die Verhängung einer Sperrzeit (Beschluss vom 4.9.2002, Az.: L 1 AL 170/01).