Das Landessozialgericht hatte über den Fall eines Arbeitslosen zu entscheiden, der wegen seiner starken intellektuellen Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur einfachste Hilfsarbeiten verrichten konnte. Seine Eltern hatten in seinem Namen mehrere Sparbriefe mit einer Laufzeit von vier Jahren erworben. Das Geld sollte dem Kläger für seine Altersvorsorge, insbesondere aber für die Zeit nach dem Tod der Eltern zur Verfügung stehen. Als er Arbeitslosenhilfe beantragte, entschied das Arbeitsamt, der Kläger sei aufgrund dieses Vermögens nicht bedürftig und habe keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Es sei nicht glaubhaft, dass das Vermögen für die Altersvorsorge bestimmt sei, da das Geld nicht langfristig, sondern in Sparbriefen mit kurzer Laufzeit angelegt worden sei.
Das Landessozialgericht war anderer Ansicht und hob die Entscheidung der Arbeitsverwaltung auf. Ob Vermögen Schonvermögen sei, richte sich nicht allein nach der Anlageform, sondern es komme darauf an, ob die behauptete Zwecksetzung glaubhaft sei. Hier sei eine zusätzliche Absicherung des Klägers für das Alter wegen seiner Behinderung und seiner schlechten Chancen auf dem Arbeitsmarkt dringend erforderlich gewesen. Der Kläger habe auch damit rechnen müssen, früher als üblich aus dem Erwerbsleben auszuscheiden. Außerdem sei er im Hinblick auf seine intellektuellen Einschränkungen gar nicht in der Lage gewesen, das kurzfristig angelegte Vermögen zu verbrauchen. (Urteil vom 25.03.2003 – L 1 AL 46/01).