Das Landesssozialgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem einer Frau die Zahlung von Arbeitslosengeld mit der Begründung verweigert worden war, sie habe die Anwartschaftszeit nicht erfüllt, weil sie in den letzten 12 Monaten nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Der Ehemann der Klägerin betrieb eine Kfz-Werkstatt mit Tankstelle in der Nähe von Speyer. Die Eheleute hatten das Grundstück 1979 gekauft. 1990 unterschrieb die Klägerin einen Arbeitsvertrag bei ihrem Ehemann; sie sollte im Betrieb als kaufmännische Angestellte arbeiten. Der Klägerin wurde das Gehalt auf ihr Konto gezahlt, Sozialversicherungsbeiträge wurden entrichtet. Die Klägerin arbeitete an der Tankstelle montags bis freitags von 8 bis 11 und von 13 bis 18 Uhr. Sie bediente die Kasse, betanke Fahrzeuge, prüfte Ölstände und Luftdruck. Zum 30. Juni 2001 wurde ihr gekündigt. Sie meldet sich dann arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Das Landessozialgericht entschied jetzt, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld zusteht. Trotz der familiären Bindung habe die Klägerin dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterlegen, das dieser durch die Festlegung der Öffnungszeiten ausgeübt habe. Unschädlich sei es, dass die eine oder andere Unternehmensentscheidung mit ihr abgesprochen worden sei. Nichts anderes ergebe sich auch daraus, dass die Klägerin nur ein geringes Gehalt bezogen habe. Das Gehalt überschreite die Hälfte des üblichen Tariflohnes und sei jedenfalls mehr als ein Taschengeld (Urteil vom 26.02.2004 – L 1 AL 57/02).