Das Landessozialgericht hatte über den Fall eines Arbeitslosen zu entscheiden, dessen Arbeitgeber, ein Zeitarbeitsunternehmen, ihm noch während der Probezeit fristlos gekündigt hatte Daraufhin wurde ihm auch die Zahlung von Arbeitslosengeld für eine Sperrzeit von zwölf Wochen verweigert. Bereits in den ersten Wochen fehlte der Kläger mehrmals, ohne dies seinem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen. Der Arbeitgeber mahnte ihn wegen der Fehlzeiten mehrfach schriftlich ab und wies darauf hin, dass sich die Anzeigepflicht auch aus dem Arbeitsvertrag ergebe. Als der Kläger erneut fehlte ohne sich zu entschuldigen, wurde er fristlos gekündigt. Erst nach Zugang der Kündigung legte er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines Arztes vor. In der Folge verweigerte das Arbeitsamt die Zahlung von Arbeitslosengeld für eine Sperrzeit von zwölf Wochen.
Diese Entscheidung bestätigte jetzt auch das Landessozialgericht. Ob sich der Kläger – wie er behauptet hatte – bei dem Zeitarbeitsunternehmen abgemeldet haben sei ohne Bedeutung. Die Anzeigepflicht bestehe auch gegenüber dem Arbeitgeber, da gerade dieser ein besonderes Interesse an der Mitteilung habe. Nur so habe er die Möglichkeit, sich rechtzeitig um eine Ersatzkraft zu bemühen (Urteil vom 28.11.2002 – L 1 AL 67/01).