LSG Rheinland-Pfalz: Arbeitgeber muss Eingliederungszuschuss bei berechtigter Kündigung nicht zurückzahlen

Arbeitslosen sollen von der Arbeitsverwaltung sinnvolle und zumutbare Fortbildungsmaßnahmen angeboten werden. Solche Maßnahmen bauen auf vorhandenem Berufswissen auf, sind jedoch nicht auf die reine Wissensvermittlung beschränkt. Ausreichend ist, dass sie geeignet sind, die Vermittlungschancen des Teilnehmers durch zusätzliche Erfahrungen zu verbessern. Weigert sich ein Arbeitsloser ohne wichtigen Grund an einer derartigen Maßnahme teilzunehmen, kann ihm Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe verweigert werden.

Das Landessozialgericht hatte über den Fall eines inzwischen 48-jährigen Arbeitslosen zu entscheiden, der – nachdem er ca. 20 Semester Philosophie und Germanistik studiert hatte – seit 1981 mit kurzen Unterbrechungen durchgängig Leistungen der Arbeitsverwaltung bezieht. 1980/81 war er einmal ungefähr 15 Monate als Gartenarbeiter tätig gewesen. Nach eigenen Angaben hatte er sich in den letzten Jahren auf dem Pflege- und Sterbebegleitungssektor engagiert. Ende 1997 bot ihm das Arbeitsamt die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme “Anpassung im Gartenbereich” an. Der Kläger weigerte sich, an der Maßnahme teilzunehmen. Seine Wünsche und Interessen seien in keiner Weise berücksichtigt worden. In der Folge verhängte die Beklagte eine 12-wöchige Sperrzeit, in der keine Arbeitslosenhilfe zur Auszahlung kam.

Während der Kläger mit seiner Klage vor dem Sozialgericht Mainz noch Erfolg hatte, bestätigte das Landessozialgericht jetzt die Entscheidung der Arbeitsverwaltung. Im Rahmen der angebotenen Fortbildungsmaßnahme hätte der Kläger auch ein Praktikum absolviert, bei dem er die Möglichkeit gehabt hätte, seine Fähigkeiten konkret unter Beweis zu stellen. Die Wünsche und Interessen des Klägers in den Bereichen Krankenpflege und Sterbe- und Trauerbegleitung müssten hinter den Interessen der Versichertengemeinschaft zurückstehen, zumal er bereits sehr lang arbeitslos sei und nur über geringe Berufserfahrung verfüge (Urteil vom 31.01.2002; Az.: L 1 AL 148/00).