LSG Rheinland-Pfalz: Anspruch auf Kunstfuß in der gesetzlichen Unfallversicherung

In der gesetzlichen Unfallversicherung hat der Versicherte einen Anspruch auf Maximalversorgung zum
Ausgleich bestehender gesundheitlicher Unfallfolgen. Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung ist
der Anspruch nicht auf die notwendige und ausreichende Leistung beschränkt.

Das Landessozialgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Versicherte 1943 als Jugendliche
bei Arbeiten in der Landwirtschaft einen bei einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
versicherten Unfall erlitten hatte. Als Folge dieses Unfalles wurde ihr Oberschenkel im unteren Drittel
amputiert. Im Laufe der Jahre wurde die Versicherte immer wieder mit Prothesen versorgt. Im Jahre 2000
bewilligte die zuständige Berufsgenossenschaft der Klägerin ein mikroprozessorgesteuertes Kniegelenk (sog.
C-Leg). Den Antrag der Klägerin vom November 2002, sie mit einem dynamischen Kunstfuß mit hoher
Auftrittsdämpfung und optimaler funktioneller Fußcharakteristik zu versorgen, lehnte die Beklagte ab. Es
bestehe kein Anspruch auf die neuesten und teuersten Hilfsmittel. Im Interesse der Solidargemeinschaft der
Beitragszahler müsse eine sorgfältige Kosten-Nutzen-Abwägung angestellt werden. Die Klägerin sei mit dem
ihr zuletzt bewilligten Kunstfuß ausreichend versorgt.

Das Landessozialgericht bestätigte jetzt die Entscheidung des Sozialgerichts, mit der der Klägerin Recht
gegeben wurde. Der von der Klägerin begehrte Kunstfuß ist derzeit das geeignetste Mittel, um die
Unfallfolgen bei der Klägerin auszugleichen. Im Recht der Unfallversicherung gilt der Grundsatz einer
optimalen Rehabilitation, so dass es der Berufsgenossenschaft verwehrt ist, aus wirtschaftlichen Gründen
auf weniger geeignete Hilfsmittel zurückzugreifen (Urteil vom 11.10.2005 – L 3 U 273/04).