Landessozialgericht Rheinland-Pfalz: Krankenkassen dürfen Mitglieder auch abwerben

Krankenkassen dürfen sich auch mit dem Ziel der Abwerbung um neue Mitglieder bemühen.
Dabei ist es zulässig, die unterschiedlichen Beitragssätze gegenüber zu stellen,
solange die Werbung nicht irreführend ist. Auf mögliche Leistungsunterschiede muss
hingewiesen werden, nicht jedoch auf Strukturunterschiede bzw. unterschiedliche
Serviceangebote.

In einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren hatte die AOK Rheinland-Pfalz von der
IKK Südwest die Unterlassung einer Werbemaßnahme verlangt. Die IKK hatte verschiedene
Arbeitgeber in ihrem Zuständigkeitsbereich angeschrieben und dabei auf ihre günstigen
Beitragssätze hingewiesen. Beigefügt war auch eine Tabelle, in der der eigene
Beitragssatz mit den Beitragssätzen anderer Krankenversicherer, u.a. der AOK
Rheinland-Pfalz, verglichen wurde. Noch das Sozialgericht in Speyer hatte es der IKK
Südwest untersagt, einen solchen Beitragsvergleich vorzunehmen, ohne zugleich auf
bestehende Leistungsunterschiede hinzuweisen. Ein solches Werbeverhalten sei
wettbewerbswidrig. Es könnten nicht die finanziellen Aspekte im Fettdruck dargestellt
werden, während Leistungsunterschiede nur unvollständig und am Rande Erwähnung fänden.

Die IKK erreichte jetzt vor dem Landesssozialgericht im Beschwerdeverfahren eine
Aufhebung des Beschlusses. Werbemaßnahmen von Krankenkassen seien seit jeher zulässig.
Solange die Maßnahme keine unwahren oder irreführenden Aussagen beinhalte, sei sie
nicht wettbewerbswidrig. Es könne von einer Krankenkasse nicht verlangt werden, da sie
beispielsweise auf Serviceleistungen anderer Krankenkassen hinweise, die sie selbst
nicht anbiete

(Beschluss vom 03.05.2005 – L 1 ER 11/05 KR).