Ein Bereitschaftsdienst als ehrenamtliches Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr steht
der Annahme von Arbeitslosigkeit nicht entgegen, wenn sich der Versicherte in seiner
Privatwohnung, nicht in einer Einrichtung der Feuerwache auf- und bereithält.
Das Landesssozialgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem einem
Versicherten die Zahlung von Arbeitslosengeld verweigert worden war. Der in Neuwied
lebende Kläger war im ehrenamtlichen Feuerwehrdienst der Stadt tätig und wohnte in
einer von ihm gemieteten Wohnung neben der Feuerwache. Diese Wohnung war
ausschließlich für Feuerwehrleute vorgesehen und mit der Wache über eine Klingel
verbunden. Etwa jeden dritten Tag wurde der Kläger zu Bereitschaftsdiensten von 16,30
Uhr bis 7,30 Uhr herangezogen. In dieser Zeit musste er in der Wohnung erreichbar
sein. Außerdem nahm der Kläger rund 11 Stunden pro Woche an Feuerwehreinsätzen,
Übungen und Schulungen teil. Er erhielt hierfür eine Aufwandsentschädigung von ca.
550 Euro pro Monat. Die Arbeitsagentur lehnte es ab, Arbeitslosengeld zu zahlen, weil
der Kläger eine Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche ausübe.
Das Sozialgericht verurteilte die Arbeitsverwaltung zur Zahlung von
Arbeitslosengeld. Während des Bereitschaftsdienstes, habe der Kläger lediglich
anwesend sein müssen. Er habe über seine Zeit frei verfügen und sogar schlafen
dürfen. Von einer Arbeitsbereitschaft könne nicht gesprochen werden. Diese
Entscheidung hat jetzt auch das Landessozialgericht bestätigt. Arbeitsbereitschaft
und Bereitschaftsdienst müssen unterschieden werden. Anders als der
Bereitschaftsdienst ist die Arbeitsbereitschaft eine Zeit „wacher Aufmerksamkeit im
Zustand der Entspannung“. Bezeichnend ist auch, dass der Kläger sich in seiner
Privatwohnung aufhalten durfte und nicht in der Feuerwache sein musste. Ein Vergleich
mit einem Arzt, der sich im Krankenhaus in einem Ruheraum aufhält, ist nicht
berechtigt (Urteil vom 24.02.2005 – L 1 AL 55/03).