Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hatte über den Fall eines Außendienstmitarbeiters zu entscheiden, der bei einer privaten Autofahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von fast 1,5 einen Verkehrsunfall verursachte. Der Kläger wurde in der Folge zu einer Geldstrafe verurteilt. Außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis für fünf Monate entzogen. Schließlich wurde ihm von seinem Arbeitgeber gekündigt. Als er Arbeitslosengeld beantragte, verhängte das Arbeitsamt ein 12-wöchige Sperrzeit.
Die Mainzer Richter bestätigten jetzt diese Entscheidung. Wer als Kraftfahrer oder in einer vergleichbaren Position arbeite, könne gekündigt werden, wenn er seinen Führerschein verliere. Es spiele dabei keine Rolle, ob Anlass ein Fehlverhalten auf einer beruflich bedingten oder einer Privatfahrt gewesen sei. Auch eine besondere Härte, die eine Verkürzung der Sperrzeit rechtfertige, liege nicht vor. Die strafrechtlichen Folgen könnten nicht berücksichtigt werden, weil ein strafbewährtes Verhalten im Arbeitsförderungrecht nicht priviligiert werden dürfe (Urteil vom 25.07.2002, Az.: L 1 AL 134/01).