Landessozialgericht Rheinland-Pfalz: Arbeitszeitguthaben können auch beim Insolvenzgeld angerechnet werden

Sog. Wertguthaben, also auf dem Arbeitszeitkonto eines Arbeitnehmers gutgeschriebene Ansprüche, können auch beim Insolvenzgeld, das als Ersatz für nicht erfüllte Ansprüche auf Arbeitsentgelt gezahlt wird, berücksichtigt werden. Arbeitnehmer haben für die letzten drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Anspruch auf Insolvenzgeld – bzw. nach altem Recht Konkursausfallgeld -, wenn für diese Zeit noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt bestanden.

Das Landessozialgericht hatte über den Fall eines Maurers zu entscheiden, der bis Ende Februar 1998 bei einer Baufirma gearbeitet hatte. Zu diesem Zeitpunkt wies sein Ausgleichskonto noch ein Arbeitszeitguthaben von mehr als 50 Stunden auf, das er sich bis Juli 1997 erarbeitet hatte. Als dann im März 1998 das Konkursverfahren eröffnet wurde, bestanden noch Lohnrückstände seit Dezember 1997 von mehr als 9.000,- DM. Das Arbeitsamt bewilligte zwar Konkursausfallgeld für die Zeit von Dezember 1997 bis Februar 1998, berücksichtigte aber den Lohnanspruch für das Arbeitszeitguthaben nicht.

Während noch das Sozialgericht dem Kläger Recht gegeben hatte, bestätigte jetzt das Landessozialgericht die Auffassung der Arbeitsverwaltung. Der Lohn für das Arbeitszeitguthaben sei bei dem Konkursausfallgeld nicht zu berücksichtigen. Es komme darauf an, wann der Lohnanspruch erarbeitet worden sei. Der Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs sei genauso wenig von Bedeutung, wie die Behauptung des Klägers, er habe für die Schlechtwetterzeit vorgearbeitet (Urteil vom 31.01.2002; Az.: L 1 AL 156/00).

Verantwortlich für den Inhalt: Gudrun Büchel, Richterin am LSG