BVerfG: Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren und Kürzungen von Altersrenten bei vorzeitigem Bezug sind verfassungsgemäß

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschied am 11. November
2008 über fünf Vorlagen des Bundessozialgerichts, die den vorzeitigen
Bezug von Altersrenten betreffen. Der Senat sah es mit dem allgemeinen
Gleichheitssatz§ als vereinbar an, dass Versicherte, die vor dem 1.
Januar 1942 geboren sind und 45 Pflichtbeitragsjahre in der
Rentenversicherung erreicht haben, beim Bezug einer Altersrente
gesetzlich begünstigt werden. Gleichzeitig stellten die Richter fest,
dass die Kürzung der Altersrente bei vorzeitiger Inanspruchnahme weder
die Eigentumsgarantie noch den Gleichheitsgrundsatz verletzt.

Die Kläger der fünf Ausgangsverfahren beantragten vorzeitig eine
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit gem.
§ 237 SGB VI ab Vollendung ihres 60. Lebensjahres und erhielten
aufgrund des geminderten Zugangsfaktors nur eine gekürzte
Rentenleistung. Vier der Kläger waren vor dem 1. Januar 1942 geboren,
ihnen fehlte jedoch für einen günstigeren Rentenbezug die Voraussetzung
von 45 Pflichtbeitragsjahren. Das Bundessozialgericht hat alle
Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem
Bundesverfassungsgericht die Frage, ob die oben dargestellten
Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind, zur Entscheidung
vorgelegt.

Im Wesentlichen liegen der Entscheidung folgende Erwägungen zugrunde:
§ 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VI verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG.
Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung können weiterhin die
günstigen niedrigeren Altersgrenzen nach dem Rentenreformgesetz 1992
beanspruchen, wenn sie vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und in ihrem
Versichertenkonto 45 Pflichtbeitragsjahre aufweisen. Dadurch vermindert
sich bezogen auf ein bestimmtes Lebensalter die Anzahl von Monaten
eines vorzeitigen Rentenbezugs, was zu einer geringeren Kürzung des
Zugangsfaktors nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI als für
andere Versicherte im gleichen Lebensalter führt und zur Folge hat,
dass in die Rentenformel persönliche Entgeltpunkte in einem größeren
Umfang eingestellt werden als für die übrigen Versicherten. Die
Differenzierung danach, ob ein Versicherter 45 Pflichtbeitragsjahre
aufweisen kann, führt damit zu einer Ungleichbehandlung zweier Gruppen
von Versicherten. Diese ist aber sachlich gerechtfertigt, weil der
Gesetzgeber mit dem Erfordernis von 45 Pflichtbeitragsjahren eine
zeitliche Anspruchsvoraussetzung geschaffen hat, die dem System der
gesetzlichen Rentenversicherung nicht fremd ist. Der Umfang von
Versicherungszeiten ist in der gesetzlichen Rentenversicherung seit
jeher ein die Entstehung und Berechnung der Renten bestimmender Faktor.
Auch eine Versicherungszeit von 45 Jahren ist in der gesetzlichen
Rentenversicherung als Berechnungsfaktor nicht unüblich: Dabei dient
der sog. “Eckrentner”, also der Versicherte, der über 45 Jahre hinweg
Beiträge aus dem sich jedes Jahr ändernden jährlichen
Durchschnittsverdienst aller Versicherten in die gesetzliche
Rentenversicherung abführt, als Vergleichsgröße, um die Entwicklung der
Rentenhöhen in der gesetzlichen Rentenversicherung über die Jahre
verfolgen zu können. Die Privilegierung von Versicherten mit 45
Pflichtbeitragsjahren ist durch deren dauerhafte und berechenbare
Beitragsleistung zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung
gerechtfertigt. Pflichtversicherte in der gesetzlichen
Rentenversicherung haben in der Regel nach Beitragszeit, Beitragsdichte
und Beitragshöhe in wesentlich stärkerem Maße zur
Versichertengemeinschaft beigetragen und konnten dabei im Gegensatz zu
freiwillig Versicherten nicht ausweichen. Die Pflichtversicherten, mit
deren Beiträgen die Rentenversicherung dauerhaft und kalkulierbar
rechnen kann, sind insofern die tragende Säule der Finanzierung des
Systems der gesetzlichen Rentenversicherung.

§ 237 Abs. 3 in Verbindung mit § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB
VI verstößt ebenfalls nicht gegen Verfassungsrecht. Die Vorschriften
über die Bestimmung von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme
einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
bilden eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14
Abs. 1 GG. Die in den Abschlagsregelungen liegende Einschränkung der
Anwartschaft ist durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und
entspricht den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Der
Kürzung von Rentenanwartschaften steht die Kostenneutralität des
vorzeitigen Rentenbezugs für die Versichertengemeinschaft und damit die
Sicherung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen
Rentenversicherung gegenüber. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung
eines die vorgezogene Altersrente kürzenden Zugangsfaktors ein Mittel
gewählt, das die vor dem Rentenreformgesetz 1992 alle Versicherten
belastenden Kosten des vorzeitigen Altersrentenbezugs allein denjenigen
Versicherten auferlegt, die tatsächlich früher eine Altersrente
beziehen. Es lag auch im Ge-staltungsermessen des Gesetzgebers, die
Bestimmung des Zugangsfaktors nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a
SGB VI nach den von ihm gewählten versicherungsmathematischen
Berechnungen vorzunehmen. Der Gesetzgeber ist bei der Bestimmung der
Rechengrößen für die vorgezogene Rente gemessen an seinem Konzept weder
an der Realität vorbei gegangen noch hat er die Zahlen willkürlich
bestimmt. Außerdem sind mit dem vorzeitigen Bezug die Vorteile eines
früheren Ruhestands verbunden. In allen fünf Ausgangsverfahren konnten
Versicherte bei der Entscheidung über den mit Abschlägen verbundenen
Rentenzugang uneingeschränkt über den Zeitpunkt ihrer
Rentenantragstellung bestimmen und damit selbst auf die Höhe der
schläge Einfluss nehmen. Diesem Zuwachs an individueller Freiheit im
Alter steht eine dauerhafte Rentenkürzung für den früheren
Renteneintritt sachgerecht gegenüber.

Die Einführung des mit dauerhaften Kürzungen der Altersrente bei
vorzeitigem Rentenbezug verbundenen Zugangsfaktors genügt auch dem
rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die in den Jahren
1941 und 1942 geborenen Kläger der Ausgangsverfahren mussten damit
rechnen, dass der Gesetzgeber angesichts der angespannten finanziellen
Situation der gesetzlichen Rentenversicherung in den 1990er Jahren
gehalten sein könnte, zur Sicherung der Finanzierungsgrundlagen der
gesetzlichen Rentenversicherung noch weitergehende Änderungen an dem
zunächst langfristig angelegten Übergangskonzept des
Rentenreformgesetzes 1992 vorzunehmen.§ Ein schutzwürdiges Vertrauen in
den Bestand von Modalitäten der Übergangsregelung konnte insofern unter
diesen Umständen nicht entstehen.
§
Soweit Gegenstand der Vorlagefrage Art. 3 Abs. 1 GG war und das
Bundessozialgericht darauf abstellt, dass eine Rentenkürzung auch dann
noch erfolgt, wenn der individuelle Vorteil eines vorzeitigen
Rentenbezugs mit 87 Jahren und 10 Monaten rechnerisch ausgeglichen sein
wird, läuft dieses Argument schon den Grundprinzipien der gesetzlichen
Rentenversicherung als einer Solidargemeinschaft zuwider. Es findet
insofern wie in jeder Versicherung ein Risikoausgleich innerhalb der
Versichertengemeinschaft statt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach
der Sterbetafel 2005/2007 die durchschnittliche Lebenserwartung in
Deutschland zwar zugenommen, die durchschnittliche Gesamtlebensdauer
60-jähriger Versicherter aber nach den maßgeblichen Statistiken immer
noch§ deutlich unter der vom Bundessozialgericht errechneten Grenze von
87 Jahren und 10 Monaten liegt.

Pressemitteilung Nr. 102/2008 vom 4. Dezember 2008

Beschluss vom 11. November 2008
– 1 BvL 3/05 – 1 BvL 4/05 – 1 BvL 5/05 – 1 BvL 6/05 – 1 BvL 7/05 –