BSG: Kein Recht auf Witwerrente für eingetragene Lebenspartner für Zeiten vor 2005

Die Sprungrevision des Klägers wurde zurückgewiesen. Er hat kein Recht auf große Witwerrente aus der Versicherung seines eingetragenen Lebenspartners für Bezugszeiten vom 22.6.2002 bis zum 31.12.2004. Der Kläger hatte mit dem Versicherten im Oktober 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Der Versicherte starb am 22.6.2002. Sein Versicherungsverhältnis mit der Beklagten umfasste kraft Gesetzes (§§ 46 ff SGB VI) eine Eigenversicherung auf den Todesfall, aus der sein Ehegatte oder seine Waisen Rechte auf Witwenrente oder auf Waisenrente hätten erwerben können (mögliche Bezugsberechtigte). In diese Hinterbliebenenversicherung waren damals eingetragene Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft nicht als mögliche Bezugsberechtigte einbezogen. Auch das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16.2.2001 sah eine solche Gleichstellung nicht vor. Erst das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004 fügte mit Wirkung ab dem Jahr 2005 durch § 46 Abs 4 SGB VI eine Bezugsberechtigung auch für überlebende Lebenspartner (§ 33b SGB I) einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz ein. Daraufhin erkannte die Beklagte das Recht des Klägers auf Witwerrente ab 1.1.2005 an; der Kläger nahm dieses Teilanerkenntnis insoweit prozessbeendend an. Die weitergehende Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Witwerrente auch für Zeiten vor dem 1.1.2005 ist vom SG zu Recht abgelehnt worden, weil es hierfür keine Anspruchsgrundlage gibt. Die Neuregelung des § 46 Abs 4 SGB VI gilt erst ab 1.1.2005. Das Gesetz hat den Zeitpunkt seines Inkrafttretens auf ein Datum nach seiner Verkündung festgelegt, sodass keine Rückbewirkung von Rechtsfolgen angeordnet wurde. Die vorliegende tatbestandliche Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung) ist ausschließlich begünstigend und hat zu dem Anerkenntnis der Beklagten geführt.

Nach der Rechtslage vor Einfügung des § 46 Abs 4 SGB VI gehörten eingetragene Lebenspartner nicht zum Kreis der möglichen Bezugsberechtigten aus der Eigenversicherung der Versicherten auf den eigenen Todesfall. Dieser war auf Ehegatten (ggf Waisen, frühere Ehegatten oder Verschollene) begrenzt. Ein eingetragener Lebenspartner war kein Ehegatte. Ein überlebender Lebenspartner war kein Witwer. Eine erweiternde Auslegung der Ausdrücke “Ehegatte” und “Witwer”, die auch eingetragene Lebenspartner erfassen würde, war ua schon deshalb von vornherein unmöglich, weil das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft sich ausschließlich an Personen wendet, die miteinander keine Ehe eingehen können (BVerfGE 105, 313, 347). Eine entsprechende Analogie war ua schon mangels konzeptwidriger Lücke im Gesetz unzulässig (BSGE 92, 113, 119 f ).

Der Ausschluss von eingetragenen Lebenspartnern von der Bezugsberechtigung vor dem 1.1.2005 ist nicht verfassungswidrig. Das BVerfG (BVerfGE 105, 313) hat in einem abstrakten Normenkontrollverfahren, in dem es die Gültigkeit des ganzen Gesetzes und jeder einzelnen seiner Bestimmungen unter allen rechtlichen Gesichtspunkten prüft, auch soweit diese von den Antragstellern nicht geltend gemacht worden sind (stellv BVerfGE 1, 14, 41), mit bindender Wirkung (§ 31 Abs 1 BVerfGG) entschieden, dass das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 1.8.2001 verfassungsgemäß ist. Insbesondere hat es nicht entschieden, dass der Bund verfassungsrechtlich verpflichtet sei, eine Witwerrente auch für eingetragene Lebenspartner einzuführen. Vielmehr hat es ausdrücklich bestätigt, dass er von Verfassungs wegen die Ehe gegenüber anderen Lebensformen begünstigen darf. Die Voraussetzungen, unter denen das BSG (ggf nach Art 100 Abs 1 GG) das BVerfG ausnahmsweise nochmals mit dieser Frage hätte befassen dürfen, lagen nicht vor.

SG Fulda – S 2 RA 199/03 – – B 4 RA 14/05 R –