Auf die Revision der beklagten KÄV hat das BSG die vorinstanzlichen Entscheidungen aufgehoben und die Klage des Krankenhausträgers abgewiesen. Die KÄV ist berechtigt, von dem der Klägerin für Notfallbehandlungen in ihrem Krankenhaus zustehenden Honorar einen Abschlag für Verwaltungskosten vorzunehmen. Wer – wie die Träger von Krankenhäusern im Hinblick auf ambulante Notfallbehandlungen – von der Verwaltungskraft der KÄV als Abrechnungsstelle profitiert, muss sich auch an den in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten beteiligen. Andernfalls müssten die Vertragsärzte als Mitglieder der KÄV die für die Abrechnung von Notfallbehandlungen in Krankenhäusern entstehenden Verwaltungskosten allein aufbringen. Dafür ist keine Rechtfertigung erkennbar.
SG München – S 32 KA 832/98 –
Bayerisches LSG – L 12 KA 119/99 –
BSG – B 6 KA 51/02 R