Jurawelt – BAG: Arbeitszeitschutz – Straßenbahnfahrer

Das sog. Fahrpersonalrecht legt ua. fest, wie lange Fahrer im Straßenverkehr ununterbrochen
ein Fahrzeug lenken dürfen und welche Lenkzeitunterbrechungen zwingend
einzulegen sind. Kennzeichnend ist das Ineinandergreifen von EG-Recht und
nationalem Recht. Die Vorschriften bezwecken die Sicherheit im Straßenverkehr,
den Gesundheitsschutz der abhängig beschäftigten Fahrer, das EG-Recht zusätzlich
die Gewährleistung des Wettbewerbs im grenzüberschreitenden Straßenverkehrsgewerbe.
Derzeit gelten ua. die Verordnung Nr. 561/2006/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates (VO), gültig seit 11. April 2007, das Fahrpersonalgesetz
(FPersG) vom 6. Juli 2007 und die Fahrpersonalverordnung (FPersV) vom
22. Januar 2008.
Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) wenden auf die bei ihnen beschäftigten Straßenbahnfahrer
den einschlägigen Tarifvertrag an. Der Tarifvertrag gestattet, die nach
dem Arbeitszeitgesetz oder nach der FPersV zu gewährende Pause durch Lenkzeitunterbrechungen
abzugelten, wenn deren Gesamtdauer mindestens ein Sechstel der
im Dienst- und Fahrplan vorgesehenen Lenkzeit beträgt.
Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat diese Handhabung der BVG nicht
beanstandet. Straßenbahnverkehr mit einer Linienstrecke bis zu 50 Kilometern unterliegt
nicht der VO Nr. 561/2006/EG. Den Fahrern von Straßenbahnen ist deshalb
nicht, wie in Art. 7 VO vorgeschrieben, nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von
4 ½ Stunden eine Lenkzeitunterbrechung von 45 Minuten zu gewähren. Eine solche
Verpflichtung des Arbeitgebers ergibt sich auch nicht aus der FPersV. Ebenso wie
die Vorinstanzen hat der Neunte Senat deshalb die auf die Gewährung der Lenkzeitunterbrechung
gerichtete Klage abgewiesen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. November 2008 – 9 AZR 737/07 – mit einer Parallelsache

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Juli 2007
– 21 Sa 656/07 –