Im Jahr 2005 kam das Land Hessen vor dem Hintergrund wirtschaftlicher
Probleme der Universitätskliniken zu dem Entschluss, die
Universitätskliniken Gießen und Marburg zusammenzufassen und sodann zu
privatisieren. Das hierzu erlassene und am 1. Juli 2005 in Kraft
getretene Gesetz über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen
und Marburg (UKG) regelt, dass alle Rechte, Pflichten und
Zuständigkeiten der bislang selbständigen Universitätskliniken im Wege
der Gesamtrechtsnachfolge auf das „Universitätsklinikum Gießen und
Marburg“ als neu errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts übergehen.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG wurden die Arbeitsverhältnisse der in
der Krankenversorgung und Verwaltung der beiden Kliniken tätigen
nichtwissenschaftlichen Beschäftigten, die bis dahin im Dienst des
Landes Hessen standen, auf das Universitätsklinikum Gießen und Marburg
übergeleitet. Eine der Vorschrift des § 613a Abs. 6 BGB entsprechende
Regelung, die bei einem rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang den
betroffenen Arbeitnehmern ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang ihrer
Arbeitsverhältnisse auf den neuen Betriebsinhaber einräumt, wurde nicht
aufgenommen.
Das Gesetz enthält ferner die Ermächtigung, die neue Anstalt im Wege der
Rechtsverordnung zu privatisieren. Die Privatisierung erfolgte 2006. Das
Universitätsklinikum Gießen und Marburg wurde in eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung umgewandelt. Das Land verkaufte 95 % der
Geschäftsanteile der neu geschaffenen Universitätsklinikum Gießen und
Marburg GmbH an einen privaten Krankenhausbetreiber, der sich
verpflichtete, bis Ende 2010 keine betriebsbedingten Kündigungen
auszusprechen.
Die Beschwerdeführerin war als Krankenschwester und damit als nicht
wissenschaftlich tätige Arbeitnehmerin des Klinikums Marburg beim Land
beschäftigt. Sie widersprach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf
das Universitätsklinikum Gießen und Marburg und später auf die GmbH.
Ihre Klage gegen das Land Hessen auf Feststellung, dass ihr
Arbeitsverhältnis mit dem Land fortbesteht, hatte zwar vor dem
Arbeitsgericht, nicht aber vor dem Landesarbeitsgericht und dem
Bundesarbeitsgericht Erfolg. Der Beschwerdeführerin stehe unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt ein Widerspruchsrecht zu. Sowohl die
Überleitung der Arbeitsverhältnisse als auch die Nichteinräumung eines
Widerspruchsrechts sei durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls
gerechtfertigt.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen eine Verletzung ihres Grundrechts auf freie Wahl bzw.
Beibehaltung des Arbeitsplatzes. Zudem sei sie in ihrem Recht auf den
gesetzlichen Richter verletzt, weil das Bundesarbeitsgericht vorab dem
Gerichtshof der Europäischen Union die Frage hätte vorlegen müssen, ob
sich aus dem Gemeinschaftsrecht (Richtlinie 2001/23/EG) ein
Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer ergebe.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die
durch § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG angeordnete und von den Fachgerichten
bestätigte Überleitung des Arbeitsverhältnisses vom Land auf das
Universitätsklinikum Gießen und Marburg mit dem durch Art. 12 Abs. 1 GG
geschützten Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes unvereinbar
ist. Der Landesgesetzgeber ist verpflichtet, bis spätestens zum 31.
Dezember 2011 eine Neuregelung zu treffen. Die angegriffenen Urteile
sind aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht mit der
Maßgabe zurückverwiesen worden, das Verfahren bis zu einer Neuregelung
auszusetzen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen die folgenden Erwägungen
zugrunde:
1. Der Landesgesetzgeber greift in die durch Art. 12 Abs. 1 GG
garantierte freie Wahl des Arbeitsplatzes ein, indem aufgrund der
Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG das Universitätsklinikum als
rechtsfähige Anstalt zum Arbeitgeber der Beschwerdeführerin wird.
Dadurch wird ihr ein neuer, von ihr nicht frei gewählter Arbeitgeber
aufgedrängt. Zugleich wird den betroffenen Arbeitnehmern unmittelbar der
von ihnen gewählte Arbeitgeber entzogen. Besonderes Gewicht erhält der
Eingriff zudem dadurch, dass aufgrund der geplanten Privatisierung mit
der Versetzung der Arbeitnehmer an das Klinikum ein Prozess in Gang
gesetzt wird, der sie nicht nur aus dem Landesdienst, sondern letztlich
auch aus dem öffentlichen Dienst entfernt. Eine verfassungskonforme
Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG durch Einräumung eines
Widerspruchsrechts entsprechend § 613a BGB scheidet angesichts der
bewussten Entscheidung des Landesgesetzgebers gegen ein
Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer aus.
Dieser durch § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG bewirkte Eingriff in das
Grundrecht der Berufsfreiheit ist verfassungsrechtlich nicht
gerechtfertigt. Das angegriffene Gesetz dient der Durchführung der
Privatisierung der Universitätskliniken, die als solche eine legitime
Wahrnehmung der Organisationsgewalt des Landes ist. Die Nichteinräumung
eines Widerspruchsrechts hatte aus der Sicht des Landesgesetzgebers das
Ziel, die Privatisierung zu erleichtern, und kann insofern noch als
geeignet und erforderlich angesehen werden. Der Umstand, dass der
Landesgesetzgeber zur Erleichterung seiner Privatisierungsentscheidung
als Arbeitgeber die Privatautonomie seiner Arbeitnehmer beschneidet,
macht die Regelung jedoch unverhältnismäßig.
Denn die in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG ausgestaltete Überleitung der
Arbeitsverhältnisse bewirkt eine Loslösung des Landes von eingegangenen
arbeitsvertraglichen Bindungen, ohne dass bei einem entgegenstehenden
Willen des Arbeitnehmers die Einhaltung kündigungsrechtlicher
Vorschriften sichergestellt werden muss. Dadurch wird dem Arbeitnehmer
ein erhebliches Maß an Bestandsschutz entzogen. Die Ausübung eines
Widerspruchsrechts ließe das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen
Arbeitgeber fortbestehen. Wenn in dessen Betrieb der
Beschäftigungsbedarf wegfiele, käme zwar eine betriebsbedingte Kündigung
in Betracht, die aber den Anforderungen des Kündigungsschutzgesetzes
standhalten muss. Ob es dem Arbeitnehmer gelingt, seine Beschäftigung
beim bisherigen Arbeitgeber auf Dauer beizubehalten, hängt von den
jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Die Abwägung der damit
verbundenen Risiken muss aber der privatautonomen Entscheidung des
Arbeitnehmers vorbehalten bleiben. Die durch Art. 12 Abs. 1 GG
geschützte Privatautonomie des Arbeitnehmers erlaubt Gesetzgeber und
Gerichten nicht, kraft vermeintlich besserer Einsicht die Entscheidung,
welcher von mehreren zur Auswahl stehenden Arbeitgebern mehr Vorteile
bietet, an Stelle des Arbeitnehmers zu treffen.
Jedenfalls dann, wenn der Wechsel des Arbeitgebers unmittelbar kraft
Gesetzes aus der Beschäftigung bei einem öffentlichen Arbeitgeber zu
einem privaten Arbeitgeber führt oder wenn es sich – wie hier – um einen
Zwischenschritt zu einer beabsichtigten Privatisierung handelt, muss der
Gesetzgeber das Grundrecht des Arbeitnehmers auf freie Wahl des
Arbeitsplatzes schützen. Denn das Land tritt in einem
Privatisierungsprozess in einer Doppelrolle auf, nämlich sowohl als
(bisheriger) Arbeitgeber wie als Gesetzgeber, der sich selbst
unmittelbar durch Gesetz aus der Arbeitgeberstellung löst und sich damit
seinen arbeitsvertraglichen Pflichten entzieht. Damit ist zwar nicht
gerade die Vorschrift des § 613a Abs. 6 BGB verfassungsrechtlich
geboten. Soweit die in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG geregelte Überleitung
des Arbeitsverhältnisses aber überhaupt keine Möglichkeit bietet, den
Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum Land geltend machen zu können,
stellt dies eine unverhältnismäßige Beschränkung des durch Art. 12 Abs.
1 GG geschützten Interesses der betroffenen Arbeitnehmer an der
Beibehaltung des gewählten Vertragspartners dar, die durch die mit der
Privatisierung verfolgten Ziele nicht gerechtfertigt ist.
2. Dagegen ist die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Recht auf den
gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Aus
verfassungsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken dagegen, dass das
Bundesarbeitsgericht von einem Vorabentscheidungsersuchen an den
Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV abgesehen
hat. Insbesondere konnte es vertretbar davon ausgehen, dass es für ein
Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang an einer
europarechtlichen Grundlage fehlt. Weder die Betriebsübergangsrichtlinie
2001/23/EG selbst enthält eine Vorschrift zum Widerspruchsrecht noch hat
der Gerichtshof aus der Richtlinie ein Widerspruchsrecht der
Arbeitnehmer abgeleitet. Vielmehr hat er in den Urteilen, in denen er
sich mit Fragen zum Widerspruchsrecht auseinandergesetzt hat, betont,
dass die in der Richtlinie 2001/23/EG angeordnete Rechtsfolge des
Betriebsübergangs, das heißt der Über- gang des Arbeitsverhältnisses auf
den Betriebserwerber, zwingend ist. Den Grundrechten der Arbeitnehmer
ist aus Sicht des Gerichtshofs nur geschuldet, dass sie sich gegen die
durch den Betriebsübergang bewirkte Begründung einer
arbeitsvertraglichen Beziehung mit dem Betriebserwerber entscheiden
können. Er hat es aber ausdrücklich abgelehnt, den Zweck der Richtlinie
auch darin zu sehen, dass die Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit nicht für
den Betriebserwerber ausüben wollen, das Arbeitsverhältnis mit dem
Veräußerer fortsetzen können.
Pressemitteilung Nr. 15/2011 vom 16. Februar 2011
Beschluss vom 25. Januar 2011
1 BvR 1741/09