BAG: Zwangsvollstreckung von rückständigen Unterhaltsansprüchen in der Verbraucherinsolvenz des Unterhaltsschuldners

Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der von einem Unterhaltsberechtigten
vor Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsschuldners
erwirkt worden ist, wird durch die Insolvenzeröffnung unwirksam,
soweit dadurch die Zwangsvollstreckung in die nach § 850d ZPO erweitert pfändbaren
Bezüge wegen Unterhaltsrückständen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung betrieben
wird (§ 114 Abs. 3 iVm. § 89 InsO). Solche Unterhaltsrückstände unterliegen
als Insolvenzforderungen den allgemeinen Beschränkungen der Einzelvollstreckung
in der Insolvenz. Wird dem Schuldner des Verbraucherinsolvenzverfahrens Restschuldbefreiung
nach § 291 InsO in Aussicht gestellt, kann auch in der Wohlverhaltensphase
die Zwangsvollstreckung wegen dieser Unterhaltsrückstände nicht betrieben
werden. Dem steht das Vollstreckungsverbot des § 294 InsO entgegen.
Die Klägerin betreibt aus einem vor Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens
über das Vermögen ihres Vaters erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
mit ihren Unterhaltsansprüchen die Zwangsvollstreckung in das Arbeitseinkommen,
das ihr Vater bei der Beklagten erzielt. Seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt
die Beklagte nur noch den laufenden Unterhalt an die Klägerin ab. Die Klägerin hat
Zahlung auch auf den aus der Zeit vor Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens
noch bestehenden Unterhaltsrückstand und Zwangsvollstreckungskosten
von zusammen 1.652,54 Euro verlangt.
Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten
hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. September 2009 – 6 AZR 369/08 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 16. April 2008 – 3 Sa 551/07 –