Tarifliche Altersgrenzen für Flugzeugführer, wonach das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des
Monats endet, in dem der Mitarbeiter das 60. Lebensjahr vollendet, sind wirksam. Sie dienen
der Sicherheit des Flugverkehrs und tragen dem Umstand Rechnung, dass mit zunehmendem
Lebensalter das Risiko unerwarteter Fehlreaktionen und Ausfallerscheinungen zunimmt.
§ 41 Abs. 1 Satz 2 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 4. März 1970 (LuftBO),
wonach Mitglieder der Flugbesatzung nach Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mehr
eingesetzt werden sollen, ist zwar seit dem 1. September 1998 nicht mehr anzuwenden auf
den Betrieb von Großflugzeugen, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und
Sachen eingesetzt werden. Im internationalen Luftverkehr bestehen aber nach wie vor
Empfehlungen, die den Einsatz von Piloten nach Vollendung des 60. Lebensjahres nur eingeschränkt
vorsehen. Die Beibehaltung der Altersgrenze von 60 Jahren für Piloten in einem
Tarifvertrag ist daher nicht sachfremd oder willkürlich, sondern nach wie vor von der durch
Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien gedeckt. Das hat
der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts erneut zu einer bisher nicht beurteilten Tarifvorschrift
entschieden.
Der am 12. Juni 1942 geborene Kläger war seit 1989 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin
beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war bestimmt, dass sich das Arbeitsverhältnis
nach den für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträgen in der jeweiligen Fassung richtet.
Nach den bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin bestehenden Tarifverträgen für das
Bordpersonal endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter das
60. Lebensjahr vollendet. Mit der vorliegenden Klage hat sich der Kläger gegen die Beendigung
seines Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2002 gewandt und gemeint, jedenfalls bei
Abschluss des letzten Tarifvertrags im Jahr 2000 habe für die Altersgrenzenregelung kein
sachlicher Grund mehr bestanden. Die Klage hatte in allen drei Instanzen keinen Erfolg. Das
Arbeitsverhältnis der Parteien hat auf Grund der nach wie vor wirksamen tariflichen Altersgrenzenregelung
am 30. Juni 2002 geendet, nachdem der Kläger am 12. Juni 2002 das
60. Lebensjahr vollendet hatte.
BAG Urteil vom 21. Juli 2004 – 7 AZR 589/03 –
Vorinstanz: Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Juli 2003 – 8 Sa 157/03 –