Die Erstreckung des tarifvertraglichen Urlaubskassenverfahrens auf Bauarbeitgeber mit Sitz
in einem Land der europäischen Union ist allerdings erst ab 1999 wirksam. Vorher fehlte
eine ausreichende gesetzliche Regelung im Arbeitnehmerentsendegesetz. Die alte Fassung
des Gesetzes benachteiligte die im Ausland ansässigen gegenüber den inländischen Bauarbeitgebern.
In dem vom Neunten Senat entschiedenen Fall konnte daher die portugiesische Arbeitgeberin
mit Ihrem Antrag, sie sei nicht verpflichtet, Beiträge an die Urlaubskasse abzuführen, für
die Zeit bis Ende 1998 durchdringen. Ab 1999 bestand Beitragspflicht. Deshalb war die Widerklage
der Kasse auf Beitragszahlung für das Jahr 1999 erfolgreich.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Juli 2004 – 9 AZR 343/03 –
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 24. März 2003 – 16 Sa 874/02 –