BAG: Zur Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft

Nach § 8 des allgemeinverbindlichen Bundesrahmentarifvertrag der Bauwirtschaft hat die
Urlaubs- und Lohnausgleichskasse als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien
insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der Urlaubsvergütung der Bauarbeiter zu sichern.
Die Bauarbeitgeber haben dazu die Mittel durch Beiträge aufzubringen. Nach § 1 Arbeitnehmerentsendegesetz
ist diese Verpflichtung auch auf ausländische Bauarbeitgeber erstreckt,
die Bauarbeiter nach Deutschland entsenden. Diese Bestimmung verletzt nicht den Grundsatz
der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 59 EG-Vertrag. Das hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts
für die Entsendung von Bauarbeitern aus Portugal entschieden.

Die Erstreckung des tarifvertraglichen Urlaubskassenverfahrens auf Bauarbeitgeber mit Sitz
in einem Land der europäischen Union ist allerdings erst ab 1999 wirksam. Vorher fehlte
eine ausreichende gesetzliche Regelung im Arbeitnehmerentsendegesetz. Die alte Fassung
des Gesetzes benachteiligte die im Ausland ansässigen gegenüber den inländischen Bauarbeitgebern.

In dem vom Neunten Senat entschiedenen Fall konnte daher die portugiesische Arbeitgeberin
mit Ihrem Antrag, sie sei nicht verpflichtet, Beiträge an die Urlaubskasse abzuführen, für
die Zeit bis Ende 1998 durchdringen. Ab 1999 bestand Beitragspflicht. Deshalb war die Widerklage
der Kasse auf Beitragszahlung für das Jahr 1999 erfolgreich.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Juli 2004 – 9 AZR 343/03 –
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 24. März 2003 – 16 Sa 874/02 –