BAG: Zur Frage ob eine Dienstreise als Arbeitszeit gilt

Bei Dienstreisen gilt nach den Tarifbestimmungen des öffentlichen Dienstes nur die Zeit der
dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als vergütungspflichtige Arbeitszeit.
Reisezeiten sind ausgenommen. Der Tarifvertrag stellt sicher, dass dem Arbeitnehmer
mindestens die regelmäßige tägliche Arbeitszeit vergütet wird, selbst wenn am Geschäftsort
weniger gearbeitet wird (§ 17 Abs. 2 BAT). Daran hat der TVöD grundsätzlich
nichts geändert; es besteht nach der Neuregelung lediglich unter engen Voraussetzungen
ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich (§ 44 Abs. 2 TVöD). Diese tarifliche
Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht: Dienstreisezeiten müssen nicht wie
Arbeitszeit vergütet werden.

Die bei Dienstreisen anfallenden Fahrtzeiten sind auch nach dem geltenden Arbeitszeitschutzrecht
jedenfalls dann keine Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht
die Benutzung eines selbst zu lenkenden Fahrzeugs vorschreibt und dem Arbeitnehmer
auch überlassen bleibt, wie er die Fahrtzeit gestaltet. Fahrtzeiten sind dann Ruhezeiten im
Sinne des Arbeitszeitgesetzes.

Der Kläger ist wissenschaftlicher Angestellter bei einer Bundesbehörde. Wegen der ihm übertragenen
Aufgaben muss er wiederholt Dienstreisen im In- und Ausland unternehmen. Mit
seiner Klage hat er für das Jahr 2002 eine Zeitgutschrift von 155 Stunden und fünf Minuten
verlangt. Außerdem wollte er die Beklagte verpflichten, seinen Dienstplan künftig so zu gestalten,
dass er arbeitstäglich einschließlich der Reisezeiten nicht mehr als zehn Stunden
eingesetzt wird. Die Klage hatte ebenso wie bei den Vorinstanzen vor dem Neunten Senat
des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.

BAG, Urteil vom 11. Juli 2006 – 9 AZR 519/05 –

Vorinstanz: LAG Niedersachsen vom 20. Juli 2005 – 15 Sa 1812/04 –