BAG: Zur Entsendung von Mitgliedern des Betriebsrats in den Gesamtbetriebsrat und Wahl der weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz BetrVG entsendet jeder Betriebsrat mit mehr als drei
Mitgliedern zwei seiner Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat. Die Auswahl der zu entsendenden
Mitglieder erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Betriebsrats gem. § 33 BetrVG und
nicht durch Verhältniswahl. Denn § 47 Abs. 2 BetrVG schreibt kein besonderes Wahlverfahren
vor. Dieses ist auch nicht aus Gründen des Minderheitenschutzes zwingend geboten.
Demgegenüber sind die weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses seit der Reform
des Betriebsverfassungsgesetzes ab dem 28. Juli 2001 gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 iVm
§ 27 Abs. 1 Satz 3 BetrVG von den Mitgliedern des Gesamtbetriebsrats nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl zu wählen. Die Verweisung in § 51 Abs. 1 Satz 2 BetrVG auf die
Grundsätze der Verhältniswahl nach § 27 Abs. 1 Satz 3 BetrVG ist auch kein Redaktionsversehen
des Gesetzgebers. Hierfür bietet das Gesetzgebungsverfahren keine sicheren Anhaltspunkte.
Diese beiden Rechtsfragen entschied der 7. Senat in zwei Verfahren mit Unternehmen
der Bahn.

Der Betriebsrat eines DB Unternehmens wählte die in den Gesamtbetriebsrat zu entsendenden
Mitglieder durch Mehrheitswahl. Der Gesamtbetriebsrat eines anderen DB Unternehmens
wählte die weiteren Mitglieder seines Gesamtbetriebsausschusses ebenfalls durch
Mehrheitswahl. Beide Wahlen wurden angriffen. Der Beschluss des Betriebsrats über die
Entsendung von Mitgliedern in den Gesamtbetriebsrat war nicht unwirksam, da er zu Recht
gem. § 33 BetrVG durch Mehrheitswahl zustande kam. Die Wahl der weiteren Mitglieder des
Gesamtbetriebsausschusses aufgrund Mehrheitswahl musste für unwirksam erklärt werden.

Bundesarbeitsgericht, Beschlüsse vom 21. Juli 2004 – 7 ABR 58/03 – und – 7 ABR 62/03 –
Vorinstanzen: Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschlüsse vom 10. Juli 2003 – 9 TaBV
114/02 – und – 9 TaBV 162/02 –