Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt zwei Chöre und zwei Orchester, darunter das
Deutsche Sinfonieorchester (DSO). Jeder der vier Klangkörper verfügt über eine eigene
Verwaltung und eine eigene Leitung. Im Jahr 1998 wählten alle Arbeitnehmer einen gemeinsamen
Betriebsrat. Am 4. Dezember 2001 beschlossen die Arbeitnehmer des DSO, bei der
Betriebsratswahl im Jahr 2002 einen eigenen Betriebsrat zu wählen und bestellten einen
Wahlvorstand. Bei der Betriebsratswahl am 8. März 2002 wurde der aus sieben Mitgliedern
bestehende Betriebsrat DSO gewählt. Am 15. März 2002 fand die Wahl eines gemeinsamen
Betriebsrats für alle Arbeitnehmer der Arbeitgeberin statt. Mit dem vorliegenden Beschlussverfahren
haben die Arbeitgeberin und der für alle Klangkörper gewählte Betriebsrat die
Feststellungen begehrt, dass das DSO keine betriebsratsfähige Organisationseinheit darstellt
und die Wahl des Betriebsrats DSO nichtig ist.
Die Anträge der Arbeitgeberin und des für alle Arbeitnehmer gewählten Betriebsrats hatten
keinen Erfolg. Das DSO ist ein betriebsratsfähiger Betriebsteil, da es einen eigenständigen
künstlerischen Aufgabenbereich hat und nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts
durch den Orchestervorstand und den Orchesterdirektor die wesentlichen mitbestimmungsrelevanten
Entscheidungen getroffen werden. Deshalb konnte für das DSO ein eigener Betriebsrat
gewählt werden. Die Wahl des Betriebsrats DSO ist nicht nichtig.
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 21. Juli 2004 – 7 ABR 57/03 –
Vorinstanz: Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 30. Oktober 2003 – 16 TaBV
677/03 und 699/03 –