Das beklagte Automobilunternehmen unterhielt bis 1998 selbst ein Gefahrstofflager. Auf
Grund einer Ausschreibung erteilte es der AS-GmbH – einem Speditionsunternehmen – den
Auftrag, für sie als einziger Kundin einen Lagerbetrieb einzurichten und zu unterhalten. Der
Kläger war seit Oktober 1999 bei der AS-GmbH als Kraftfahrer beschäftigt. Er transportierte
die Gefahrstoffe vom Lager zum Werk der Beklagten. Nachdem der Vertrag über die Unterhaltung
des Gefahrstofflagers beendet worden war, mietete die Beklagte das Lager nebst
Hochregalen. Personal übernahm sie nicht.
Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass zwischen ihm und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis
besteht. Er ist der Auffassung, es liege ein Betriebsübergang von der AS-GmbH
auf die Beklagte vor. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht
hat ihr stattgegeben. Die Revision der Beklagten blieb erfolglos.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Juli 2004 – 8 AZR 350/03 –
Vorinstanz: LAG Hamm, Teilurteil vom 26. Mai 2003 – 16 Sa 1317/02 –
Vgl. auch Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Juli 2004 – 8 AZR 394/03 –