Nach den Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in der für kommunale
Krankenhäuser geltenden Fassung (TVöD-K) haben Beschäftigte, die ständig
Wechselschichtarbeit leisten, Anspruch auf eine Zulage von 105,00 Euro monatlich.
Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten 40,00 Euro monatlich.
Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen
regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen
der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei
Nachtschichten herangezogen wird.
Der Kläger ist als Krankenpfleger in Wechselschicht bei der Beklagten tätig. Die Beklagte
legt bis zum 15. eines jeden Monats die Einteilung der Arbeitnehmer für den
Folgemonat fest. Der Kläger hatte von Mitte August 2006 bis Mitte September 2006
Erholungsurlaub. Er hat deswegen erst nach mehr als einem Monat wieder in Nachtschichten
gearbeitet. Ohne urlaubsbedingte Freistellung wäre er spätestens nach
Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen worden.
Die Arbeitgeberin hat dem Kläger für den Monat September 2006 nur die Zulage
für ständige Schichtarbeit, nicht aber die für ständige Wechselschichtarbeit gezahlt.
Die Differenz macht er im vorliegenden Rechtsstreit geltend.
Der Zehnte Senat hat – anders als die Vorinstanzen – der Klage stattgegeben. Fällt
eine tariflich für den Zulagenanspruch geforderte Schicht nur deshalb aus, weil der
Beschäftigte wegen der Gewährung von Erholungsurlaub oder aus anderen in § 21
TVöD-K genannten Gründen (z. B. Arbeitsunfähigkeit während des Entgeltfortzahlungszeitraums)
von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung frei ist,
so steht dies dem Anspruch auf die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit nicht
entgegen. Entscheidend ist, ob der Beschäftigte ohne die Arbeitsbefreiung die geforderten
Schichten geleistet hätte. Den tariflichen Regelungen lässt sich nicht mit
der erforderlichen Deutlichkeit ein Abweichen von den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes
(BUrlG) oder des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) zu Lasten
der Beschäftigten entnehmen. Die Rechtslage hat sich insoweit gegenüber der früheren
tariflichen Regelung des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) verändert.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. März 2010 – 10 AZR 58/09 –
Vorinstanz: LAG Nürnberg, Urteil vom 18. Dezember 2008 – 5 Sa 716/07 –
Hinweis: Dem Senat lagen am heutigen Tag zwei weitere Verfahren mit ähnlichen
Fragestellungen zur Entscheidung vor, in denen die Revision ebenfalls Erfolg hatte
(10 AZR 152/09 – Wechselschichtzulage; 10 AZR 570/09 – Schichtzulage).