BAG: Zulage einer stellvertretenden Schulleiterin in Sachsen beim Absinken der Schülerzahl

Nach Abschn. A Nr. 3 der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die
Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Lehrer-Richtlinien-O
der TdL) „kann„ Lehrkräften, die durch ausdrückliche Anordnung zum Schulleiter oder ständigen
Vertreter des Schulleiters bestellt sind, eine Zulage in der Höhe gezahlt werden, wie
sie vergleichbaren beamteten Lehrkräften als Schulleiter bzw. ständigen Vertretern von
Schulleitern als Amtszulage nach der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes
zusteht. Die Zulage für diese Personen hängt von der Schülerzahl ihrer Schule ab.

In Abweichung von der Rechtsprechung des vormals für Rechtsstreitigkeiten über die Eingruppierung
der Lehrer an öffentlichen Schulen zuständigen Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts
(zB 24. Juni 2004 – 8 AZR 280/03 -) hat der nunmehr für diese Rechtsmaterie
zuständige Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden, dass diese Vorschrift auf
die schulbezogenen tatbestandlichen Voraussetzungen für den Zulagenanspruch bei vergleichbaren
beamteten Lehrkräften Bezug nimmt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor,
ist für eine Ermessensentscheidung der Schulbehörde kein Raum. Damit entfällt der Anspruch
auf die Zulage ohne weiteres, wenn bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft die
besoldungsgesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf die Amtszulage nicht erfüllt
sind.

Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat daher die Klage einer stellvertretenden
Schulleiterin einer Grundschule in Sachsen auf Zahlung der Zulage zur VergGr. III BAT für
einen Anspruchszeitraum abgewiesen, in dem die Schülerzahl ihrer Schule unter den besoldungsgesetzlichen
Schwellenwert von 181 Schülern abgesunken war.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. September 2005 – 4 AZR 102/04 –
Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Oktober 2003 – 7 Sa
221/03 L – und vier Parallelsachen