Eine Feststellungsklage, die lediglich einzelne Elemente eines zwischen den Parteien
bestehenden Rechtsverhältnisses zum Inhalt hat, ist dann unzulässig, wenn durch
eine Entscheidung der Streit zwischen den Parteien nicht abschließend geklärt werden
kann, weil nur rechtliche Vorfragen zur Entscheidung gestellt worden sind.
Die Klägerin und die beiden Kläger waren ursprünglich bei einem Arbeitgeber beschäftigt,
der aufgrund seiner Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband an die Tarifverträge
der Metallindustrie Nordrhein-Westfalens gebunden war. Nach Abschluss des
Entgeltrahmenabkommens (ERA), des Tarifvertrages zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens
(ERA-ETV) und des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds (TV
ERA-APF) gingen die Arbeitsverhältnisse der klagenden Parteien am 15. September
2004 infolge Verschmelzung auf die nicht tarifgebundene Beklagte über. Der ERAETV
sieht ab dem 1. März 2003 eine vierjährige Einführungsphase vor; ab dem
1. März 2009 gilt das ERA verbindlich für alle Betriebe. Der TV ERA-APF ordnet an,
dass ab dem 1. März 2006 bis zur verbindlichen betrieblichen Einführung des ERA
eine Strukturkomponente zu zahlen ist. Weiterhin ist dort geregelt, dass insoweit
„Auszahlungszeitpunkte, die aktuelle Bezugsbasis und ggf. weitere Einzelheiten auf
Basis der Ergebnisse der Entgeltabkommen 2006“ geregelt werden. Die Klägerin und
die Kläger verlangen mit ihren Klagen die Feststellung, dass die Beklagte zur Zahlung
der Strukturkomponente nach dem TV ERA-APF verpflichtet ist.
Die Revision der Beklagten gegen das stattgebende Urteil des Landesarbeitsarbeitsgerichts
war vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolgreich. Ob die
Beklagte zur Zahlung der sogenannten ERA-Strukturkomponente verpflichtet ist, hatte
der Senat nicht zu entscheiden. Die Klagen waren unzulässig, weil es bereits am
erforderlichen Feststellungsinteresse fehlte. Durch ein stattgebendes Urteil würde
nicht die weitere, zwischen den Parteien umstrittene Frage geklärt, wie die Strukturkomponente
im Falle einer Verpflichtung zu berechnen ist und wann ihre Fälligkeit
eintritt. Dies ist durch den Tarifvertrag ERA-APF, der allein Gegenstand des Feststellungsantrages
war, nicht geregelt. Aufgrund des Vorbringens der klagenden Parteien
schied auch eine Auslegung der Feststellungsanträge durch den Senat aus, die den
Anforderungen an das erforderliche Feststellungsinteresse genügen würde.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. April 2010 – 4 AZR 755/08 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 17. Juli 2008 – 10 Sa 1234/07 –