Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften (EuGH) um eine Vorabentscheidung zur Vereinbarkeit einer tariflichen
Regelung über eine Altersgrenze von 60 Jahren für Piloten mit Gemeinschaftsrecht
ersucht.
Die drei in den Jahren 1946 und 1947 geborenen Kläger sind langjährig als Piloten
bei der beklagten Fluggesellschaft beschäftigt. Auf ihre Arbeitsverhältnisse findet
eine tarifvertragliche Bestimmung Anwendung, nach der das Arbeitsverhältnis mit
Ablauf des Monats endet, in dem der Arbeitnehmer das 60. Lebensjahr vollendet. Die
Kläger haben sich mit ihren Klagen gegen die Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse
aufgrund der tariflichen Altersgrenzenregelung gewandt und gemeint, diese sei unwirksam,
da sie eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters bewirke. Die Vorinstanzen
haben die Klage abgewiesen. Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts
sah sich an einer abschließenden Sachentscheidung gehindert, da sie von einer dem
Europäischen Gerichtshof obliegenden Auslegung von Gemeinschaftsrecht abhängt.
Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat bisher tarifliche Altersgrenzen von
60 Jahren für Piloten in ständiger Rechtsprechung für wirksam gehalten. Nach Inkrafttreten
des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) am 18. August 2006
und nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu dem gemeinschaftsrechtlichen
Grundsatz des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters
hängt es von der Auslegung von Gemeinschaftsrecht, insbesondere von Art. 2
Abs. 5, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG ab, ob die bisherige Rechtsprechung
des Senats aufrechterhalten werden kann.
Der Senat hat das Verfahren wie die Parallelverfahren 7 AZR 946/07 und 7 AZR
480/08 bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren
ausgesetzt.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. Juni 2009 – 7 AZR 112/08 (A) –
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Oktober 2007 – 17 Sa
809/07 –