BAG: Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags und Wiedereinstellungsanspruch – zwei Streitgegenstände

Macht ein Arbeitnehmer die Unwirksamkeit eines Aufhebungsvertrags geltend und verlangt
er hilfsweise seine Wiedereinstellung, handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände.
Zum einen geht es um die Wirksamkeit der Beendigung und zum andern um die Begründung
eines Arbeitsverhältnisses. Weist das Arbeitsgericht eine entsprechende Klage mit der
Begründung ab, die Aufhebungsvereinbarung sei wirksam und ein Wiedereinstellungsanspruch
bestehe nicht, weil die Geschäftsgrundlage nicht weggefallen sei (§ 313 BGB), hat
sich der Kläger in der Berufungsbegründung sowohl mit der Frage der Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags
als auch mit der Begründung des Arbeitsgerichts zum Wegfall der Geschäftsgrundlage
auseinanderzusetzen, wenn er beide Streitgegenstände zum Gegenstand
der Berufung machen will. Setzt er sich innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht mit
der Begründung des Arbeitsgerichts zum Wegfall der Geschäftsgrundlage auseinander, ist
die Berufung hinsichtlich des Wiedereinstellungsanspruchs unzulässig. Gegenstand der gerichtlichen
Überprüfung im Berufungs- und Revisionsverfahren ist dann allein die Wirksamkeit
des Aufhebungsvertrags.
Der Kläger hatte einen Aufhebungsvertrag geschlossen, in dem die einvernehmliche Beendigung
des Arbeitsverhältnisses vereinbart sowie ein Wiedereinstellungsanspruch ausgeschlossen
war. Mit seiner Klage hat er geltend gemacht, der Aufhebungsvertrag sei nach
§ 305c Abs. 1, § 307 BGB unwirksam. Ihm stehe jedenfalls ein Wiedereinstellungsanspruch
zu, weil der Betrieb nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses in verkleinerter
Form fortgeführt worden sei. Das Arbeitsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung
ausgeführt, die Aufhebungsvereinbarung sei wirksam. Ein Wiedereinstellungsanspruch bestehe
nicht, weil die Geschäftsgrundlage für den Aufhebungsvertrag nicht weggefallen sei.
Mit seiner Berufung hat der Kläger innerhalb der Berufungsbegründungsfrist lediglich geltend
gemacht, der Aufhebungsvertrag halte einer Inhaltskontrolle nicht stand. Die Begründung
des Arbeitsgerichts zum fehlenden Wegfall der Geschäftsgrundlage hat der Kläger erst nach
Ablauf der Berufungsbegründungsfrist angegriffen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, soweit der Kläger Wiedereinstellung
begehrt hat; im Übrigen hat es die Berufung als unbegründet zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers ist erfolglos geblieben.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. Mai 2008 – 6 AZR 517/07 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2007 – 9 Sa 447/07 –