BAG: Wirksamkeit einer Spätehenklausel

Nach der in diesem Rechtsstreit maßgeblichen Versorgungsordnung setzt die Gewährung
einer Witwen- oder Witwerversorgung voraus, dass die Ehe mindestens 10 Jahre bestanden
hat, wenn sie nach Vollendung des 50. Lebensjahres des verstorbenen Ehegatten geschlossen
worden ist. Die Parteien haben unter anderem über die Wirksamkeit dieser Spätehenklausel
gestritten.
Die Klägerin ist im Jahre 1953 geboren. Ihr im Jahre 1938 geborener Ehemann starb im Jahre
2000. Die Ehe war im Jahre 1998 geschlossen worden. Am 1. April 2002 wurde über das
Vermögen des früheren Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Pensions-
Sicherungs-Verein lehnte es ab, der Klägerin Witwenversorgung zu gewähren.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Die vorliegende Spätehenklausel ist wirksam. Sie dient einer sachlich gerechtfertigten
Risikobegrenzung.

BAG Urteil vom 28. Juli 2005 – 3 AZR 457/04 –
Vorinstanz: LAG Köln, Urteil vom 14. Juni 2004 – 2 Sa 259/04 –