Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sachlich
gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich
für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend
beschäftigt wird. Hierzu müssen im Haushaltsplan Mittel mit einer nachvollziehbaren
Zwecksetzung für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer ausgewiesen sein. Die
Zwecksetzung muss schon aus Gründen des Europäischen Gemeinschaftsrechts so
bestimmt sein, dass sie eine Kontrolle ermöglicht, ob die befristete Beschäftigung der
Deckung eines vorübergehenden Bedarfs dient. Diesen Anforderungen genügt eine
Bestimmung im Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit für das Jahr 2005, nach
der „für Aufgaben nach dem SGB II“ bundesweit 5000 Ermächtigungen für Kräfte mit
befristetem Arbeitsvertrag für die Dauer von drei Jahren vorgesehen sind, nicht. Sie
ermöglicht keine Prüfung, ob die Beschäftigung der befristet eingestellten Arbeitnehmer
mit Aufgaben von vorübergehender Dauer erfolgt oder ob damit ein ständiger
Bedarf abgedeckt wird. Dies gilt auch im Hinblick auf die in dem Haushaltsplan
pauschal formulierte Erwartung, dass der Bedarf für Aufgaben nach dem SGB II infolge
der Arbeitsmarktentwicklung zurückgehen werde, und den nicht näher begründeten
Hinweis, dass die Bundesagentur personelle Entlastungsmöglichkeiten im
SGB III-Bereich dazu nutzen werde, vorhandenes Dauerpersonal zusätzlich für die
Aufgabenerledigung nach dem SGB II einzusetzen.
Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat daher – anders als das Landesarbeitsgericht
– der Klage einer Arbeitnehmerin stattgegeben, die sich gegen die am
26. Oktober 2005 zum 31. Dezember 2007 vereinbarte Befristung ihres Arbeitsverhältnisses
mit der Bundesagentur für Arbeit richtete. Die Bundesagentur für Arbeit
hatte die Befristung ausschließlich darauf gestützt, die Klägerin gehöre zu den Mitarbeitern,
für deren befristete Beschäftigung mit Aufgaben nach dem SGB II im
Haushaltsplan 2005 Mittel ausgewiesen seien. Da die Zweckbestimmung in dem
Haushaltsplan nicht hinreichend konkret ist, musste der Senat erneut nicht entscheiden,
ob sich die Beklagte als Selbstverwaltungskörperschaft überhaupt auf § 14
Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG berufen kann oder ob dieser Sachgrund ein förmliches
Haushaltsgesetz voraussetzt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. März 2010 – 7 AZR 843/08 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. August 2008
– 21 Sa 961/08 –