BAG: Wirksamkeit einer einzelvertraglichen Altersgrenze bei privater Altersversorgung

Einzelvertraglich vereinbarte Altersgrenzen, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses
für den Zeitpunkt des Erreichens der sozialversicherungsrechtlichen Regelaltersgrenze vorsehen,
sind zulässig. Die hierin liegende Befristung des Arbeitsverhältnisses ist durch einen
sachlichen Grund iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der
Beschäftigung eine gesetzliche Altersrente erwerben kann. Hat bei Vertragsschluss die Möglichkeit
zum Aufbau einer Altersrente bestanden, ist die Befristung auch wirksam, wenn der
Arbeitnehmer eine andere Versorgungsform wählt.

Das hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts in einem Rechtsstreit zwischen einem
Journalisten und einem Zeitschriftenverlag entschieden. Er hat wie die Vorinstanzen die Klage
des Journalisten auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit abgewiesen,
der von Juli 1991 bis April 2003 bei der beklagten Verlagsgesellschaft als Redakteur für
ein Wochenmagazin beschäftigt war. Nach dem Arbeitsvertrag fanden auf das Arbeitsverhältnis
die bei der Beklagten geltenden allgemeinen Arbeitsbedingungen (sog. Hausbrauch)
Anwendung. In diesen war ua. bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis am Ende des Monats
endet, in dem der Arbeitnehmer das gesetzliche Rentenalter erreicht. Der Kläger hat die
Vereinbarung der Altersgrenze für unwirksam gehalten, da er keine Rente aus der gesetzlicher
Rentenversicherung erhält. Er war 1964 aufgrund seines Antrags von der Rentenversicherungspflicht
befreit worden. Zu dieser Zeit lag sein Einkommen über der für die Rentenversicherung
geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Zur Absicherung im Alter hatte der Kläger
beim Presseversorgungswerk eine Lebensversicherung abgeschlossen. Für die Dauer
des mit der Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnisses wurden auf diese Lebensversicherung
Beiträge gezahlt, die der Höhe nach denen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen.
Die Lebensversicherung ist dem Kläger im Januar 2003 vom Presseversorgungswerk
in einer Summe ausgezahlt worden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Juli 2005 – 7 AZR 443/04 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 29. Juli 2004 – 1 Sa 12/04 –