BAG: Wirksamkeit einer einzelvertraglich vereinbarten Ausschlussfrist

Die Klägerin war bei dem beklagten Rechtsanwalt als Rechtsanwaltsfachangestellte beschäftigt.

In § 10 des Arbeitsvertrags hatten die Parteien Folgendes vereinbart:

„Ausschlussfrist

Alle Ansprüche, die sich aus dem Angestelltenverhältnis ergeben,
sind von den Vertragsschließenden binnen einer Frist von 6 (sechs)
Wochen seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Falle
der Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Frist von 4 (vier)
Wochen einzuklagen„.

Die Klägerin war vom 9. bis zum 30. April 2002 arbeitsunfähig krank. Ihren Entgeltfortzahlungsanspruch
machte sie mit Schreiben vom 14. Mai 2002 geltend. Nachdem der Beklagte
im Juni 2002 eine Zahlung abgelehnt hatte, erhob die Klägerin erst im August 2003 Zahlungsklage.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Das Bundesarbeitsgericht hat
den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Der Verfall des Anspruchs hängt davon ab, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne
des § 305 BGB vorliegen. Zwar können zweistufige Ausschlussfristen (das sind solche, die
nach einer formlosen oder schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs zusätzlich die gerichtliche
Geltendmachung innerhalb bestimmter Fristen erfordern) einzelvertraglich auch in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden. Der Senat hält aber in Anlehnung an
§ 61b ArbGG für die zweite Stufe eine Mindestfrist von drei Monaten für geboten. Dasselbe
gilt, falls die – unstreitig von dem Beklagten vorformulierte – Ausschlussfrist nur zur einmaligen
Verwendung bestimmt war, sofern die Klägerin aufgrund der Vorformulierung keinen
Einfluss nehmen konnte; denn es liegt ein Verbrauchervertrag gem. § 310 Abs. 3 BGB vor.
Die zu kurz bemessene Klagefrist ist in diesen Fällen unwirksam mit der Folge, dass eine
Klage zum Erhalt des Anspruchs überhaupt nicht erhoben werden musste. Dagegen kommt
entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts eine Überprüfung der Dauer der Ausschlussfrist
an dem Maßstab von Treu und Glauben (§ 242 BGB) dann nicht in Betracht,
wenn es sich um eine im Einzelnen zwischen den Parteien ausgehandelte Klausel handeln
sollte. Das Landesarbeitsgericht muss diese Frage noch in tatsächlicher Hinsicht aufklären.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Mai 2005 – 5 AZR 572/04 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 27. August 2004 – 4 Sa 178/04 –