Eine Dienstvereinbarung über das Ruhegeld ehemaliger Beschäftigter eines öffentlichen
Nahverkehrsunternehmens bestimmt, dass sich das Ruhegeld bei einer
Änderung des Einkommens der aktiv Beschäftigten erhöht oder vermindert. Die Auslegung
ergibt, dass dies auch dann gilt, wenn die Verringerung des Arbeitsentgelts
der aktiv Beschäftigten auf einer Verkürzung der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit
beruht. Zweck der Dienstvereinbarung ist es, den Lebensstandard der Betriebsrentner
entsprechend dem Verdienstniveau und dem Lebensstandard der Aktiven zu
verändern. Dies entspricht den von Dienststelle und Personalvertretung zu beachtenden
Grundsätzen von Recht und Billigkeit, sofern die bei Eintritt des Versorgungsfalles
zu zahlende Ausgangsrente unberührt bleibt. Soweit die Dienstvereinbarung
eine Verringerung der bereits erdienten Ausgangsrente ermöglicht, ist die
Regelung unbillig und deshalb unwirksam.
Das hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts zur Revision eines Betriebsrentners
entschieden, dessen Betriebsrente herabgesetzt wurde, weil die Tarifentgelte
der aktiv Beschäftigten entsprechend einer Verkürzung der regelmäßigen tariflichen
Arbeitszeit um 6,41 % gesenkt worden waren. Die Revision war erfolgreich.
Der Rechtsstreit wurde an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, da dieses
– ebenso wie zuvor das Arbeitsgericht – die Klage abgewiesen hatte ohne zu prüfen,
ob die Kürzung auch die Ausgangsrente betrifft.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Oktober 2010 – 3 AZR 711/08 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Februar 2008
– 7 Sa 2293/07 –