Der Abschluss eines Firmentarifvertrages in Vertretung für einen anderen Arbeitgeber
setzt neben der Bevollmächtigung zur Abgabe der Willenserklärung voraus,
dass der Vertreter erkennbar im Namen des Vertretenen gehandelt hat. Neben der
ausdrücklichen Nennung als Tarifvertragspartei kann sich dies auch aus den Umständen
ergeben. Erforderlich ist dann ein gleichwertiger Grad an Klarheit und Eindeutigkeit,
wer Tarifvertragspartei ist. Auch insoweit muss das Schriftformerfordernis
des § 1 Abs. 2 TVG gewahrt sein. Die Angabe des Geltungsbereichs im Tarifvertrag
allein reicht nicht aus.
Die D-Holding AG schloss mit den Gewerkschaften ver.di und NGG einen „Tarifvertrag
über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung“. Die Höhe der Sonderzahlung
berechnete sich in Abhängigkeit vom erzielten Konzernergebnis. Den Mitgliedern
der beiden Gewerkschaften war jedoch ein höherer Mindestfaktor garantiert
als den übrigen Arbeitnehmern. Der Tarifvertrag erfasste nach seinem Geltungsbereich
auch die bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer. Die in keiner der
beiden Gewerkschaften organisierte Klägerin, deren Arbeitsvertrag auf die von der
Beklagten geschlossenen Tarifverträge verwies, verlangt eine Sonderzahlung in derjenigen
Höhe, die die gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer erhalten hatten.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts
hat die Klage abgewiesen. Der Senat hatte nicht darüber zu entscheiden,
ob die im Tarifvertrag vereinbarte sogenannte einfache Differenzierungsklausel
unwirksam war (dazu Presseerklärung 27/09) und die Klägerin in der Folge
eine Sonderzahlung in gleicher Höhe wie die Gewerkschaftsmitglieder beanspruchen
konnte. Dass die Holding den Tarifvertrag zugleich in Vertretung der Beklagten geschlossen
hatte, war aus dem Tariftext selbst nicht erkennbar. Die vereinbarte
Bezugnahmeklausel erfasste deshalb nicht den Tarifvertrag, weil er nicht von der
Arbeitgeberin geschlossen worden war. Ihr Zahlungsbegehren konnte die Klägerin
auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Eine
sachwidrige Ungleichbehandlung im Sinne dieses Grundsatzes ergibt sich nicht
durch bloßen Vollzug eines vermeintlich wirksamen Tarifvertrages.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. November 2009 – 4 AZR 491/08 –
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. Mai 2008 – 6 Sa 424/07 –