BAG: Widerspruch gegen Einstellung wegen Störung des Betriebsfriedens

Der Betriebsrat kann nach § 99 Abs. 2 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz seine Zustimmung
zur Einstellung eines Arbeitnehmers verweigern, wenn die durch Tatsachen begründete Besorgnis
besteht, dass dieser durch gesetzwidrige Handlungen den Betriebsfrieden stören
werde. Dazu bedarf es einer entsprechenden schlüssigen Prognose. Diese ist nicht schon
dann begründet, wenn der Mitarbeiter wenige Monate zuvor wegen eines Gesetzesverstoßes
aus dem Betrieb ausgeschieden war. Es muss vielmehr eine Wiederholungsgefahr bestehen.
Hierfür sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich.

Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts gab deshalb – wie schon die Vorinstanzen – dem
Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Wiedereinstellung
eines Fluglotsen statt, der einige Monate zuvor durch Aufhebungsvertrag ausgeschieden
war. Er hatte Personalunterlagen des Arbeitgebers über ein Auswahlverfahren kopiert
und einigen Mitarbeitern anonym zugeschickt, um Erklärungen des Arbeitgebers im Zusammenhang
mit geplanten Strukturänderungen zu widerlegen. In diesem Verhalten lag zwar
eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Betroffenen, eine Wiederholungsgefahr
besteht jedoch nicht. Der Mitarbeiter hatte sein Handeln selbst offenbart, sein
Fehlverhalten eingesehen und sich dafür entschuldigt.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 16. November 2004 – 1 ABR 48/03 –
Landesarbeitsgericht Bremen, Beschluss vom 28. Mai 2003 – 2 TaBV 9/02 –