Der Kläger wird seit dem 1. August 1989 als Tierpfleger bei der beklagten Universität beschäftigt.
Der Arbeitsvertrag der Parteien vom November 1989 nimmt auf die Bestimmungen
des Bundes-Manteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe
(BMTG-II) mit den zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträgen in ihrer jeweiligen Fassung
Bezug. Neben dem Gehalt zahlte die Beklagte dem Kläger eine monatliche Funktionszulage
nach dem Tarifvertrag über die Gewährung einer Funktionszulage an Arbeiter der Universitäten
vom 1. Juli 1971. Grundlage hierfür war eine vertragliche Nebenabrede vom März
1990, die unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs stand. Nachdem der Arbeitgeberverband
den Tarifvertrag über die Gewährung der Zulage zum 31. Dezember 2001 gekündigt
hatte, wurde die Zahlung der Zulage durch den Landesrechnungshof beanstandet. Mit
Schreiben vom 24. Februar 2003 widerrief die Beklagte die Nebenabrede mit Wirkung zum
28. Februar 2003 und stellte ab März 2003 die Zahlung der Zulage ein.
Die Klage auf Weiterzahlung der Funktionszulage hatte beim Bundesarbeitsgericht Erfolg.
Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts konnte offen lassen, ob der vereinbarte Widerrufsvorbehalt gegen das nunmehr grundsätzlich auch für Arbeitsverträge geltende AGBRecht
(§§ 307 Abs. 1 Satz 2, 308 Nr. 4, 310 Abs. 4 Satz 2 BGB) verstieß. Der Widerruf der
Nebenabrede war bereits wegen der fehlenden Beteiligung des Personalrats gem. §§ 79
Abs. 1, 87 Nr. 3 LPVG Berlin unwirksam. Im Übrigen hätte ein wirksamer Widerruf nach den
vertraglichen Vereinbarungen nur dazu geführt, dass die Verweisung auf die einschlägigen
Tarifverträge wieder in vollem Umfang auflebte. Die als Gleichstellungsabrede anzusehende
Verweisung hätte dann einen Anspruch des Klägers auf Weiterzahlung der Funktionszulage
gem. dem Tarifvertrag vom 1. Juli 1971 begründet, da dieser Tarifvertrag für tarifgebundene
Arbeitnehmer gem. § 4 Abs. 5 TVG nachwirkte und der Kläger die dort normierten Anspruchsvoraussetzungen
unverändert erfüllte.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Januar 2005 – 10 AZR 331/04 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 30. März 2004 – 3 Sa 2206/03 –