BAG: Widerruf der Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz

Nach § 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG kann die Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz
in entsprechender Anwendung von § 626 BGB aus wichtigem Grund widerrufen
werden. Weder die Entscheidung des Arbeitgebers, zukünftig die Aufgaben
eines Beauftragten für den Datenschutz durch einen externen Dritten wahrnehmen
zu lassen, noch die Mitgliedschaft im Betriebsrat stellen einen solchen wichtigen
Grund für den Widerruf dar.

Die seit 1981 bei der Beklagten zu 1) beschäftigte Klägerin wurde im Jahr 1992 zur
Datenschutzbeauftragten der Beklagten zu 1) und deren 100%iger Tochtergesellschaft,
der Beklagten zu 2), berufen. Diese Aufgabe nahm ca. 30 % ihrer Arbeitszeit
in Anspruch. Seit 1994 ist die Klägerin auch Mitglied im Betriebsrat bei der Beklagten
zu 1). Am 12. August 2008 beschlossen die Beklagten, die Aufgaben des Beauftragten
für den Datenschutz zukünftig konzernweit einheitlich durch einen externen
Dritten wahrnehmen zu lassen. Sie widerriefen deshalb die Bestellung der Klägerin.
Die Beklagte zu 1) sprach zudem gegenüber der Klägerin eine Teilkündigung dieser
Aufgabe aus. Die Klägerin hat sich mit ihrer Klage gegen diese Maßnahmen gewandt.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte
vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.

Die gesetzliche Regelung der § 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG, § 626 BGB gewährt dem
Beauftragten für den Datenschutz einen besonderen Abberufungsschutz. Damit soll
dessen Unabhängigkeit und die weisungsfreie Ausübung des Amtes gestärkt
werden. Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich, wenn eine Fortsetzung
des Rechtsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar ist. Zwar ist der
Arbeitgeber bei der erstmaligen Bestellung frei, ob er einen internen oder externen
Datenschutzbeauftragten bestellt. Hat er hingegen einen internen Beauftragten bestellt,
kann er nicht dessen Bestellung allein mit der Begründung widerrufen, er wolle
nunmehr einen Externen konzernweit mit dieser Aufgabe beauftragen. Allein in einer
solchen Organisationsentscheidung liegt kein wichtiger Grund. Ebenso wenig rechtfertigt
die bloße Mitgliedschaft im Betriebsrat, die Zuverlässigkeit eines Beauftragten
für den Datenschutz in Frage zu stellen. Auf konkrete Pflichtenverstöße haben sich
die Beklagten nicht berufen.

Pressemitteilung zum Urteil vom 23. März 2011 – 10 AZR 562/09
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2009 – 5 Sa
425 und 434/09 –