Ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag, an den nach einem Betriebsübergang Arbeitnehmer
und Erwerber gebunden sind, löst einen lediglich vom Veräußerer vereinbarten
Haustarifvertrag, an den der Arbeitnehmer gleichfalls gebunden war, nach § 613a
Abs. 1 Satz 3 BGB ab. Die Rechtsnormen des Haustarifvertrages werden nicht nach
§ 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen Erwerber und
Arbeitnehmer.
Der Kläger, Mitglied der Gewerkschaft ver.di, war als Luftsicherheitsassistent beschäftigt.
Sein Arbeitsverhältnis ging aufgrund eines Betriebsübergangs auf die Beklagte
über. Beim Veräußerer galt für den Kläger sowohl der allgemeinverbindliche
Flächentarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe als auch kraft beiderseitiger
Tarifgebundenheit ein Haustarifvertrag, der den allgemeinverbindlichen verdrängte.
Ein Tarifvertrag zwischen der Gewerkschaft ver.di und der Beklagten, demzufolge
der beim Veräußerer geltende Haustarifvertrag auch bei dieser gelten sollte, kam
nicht formwirksam zustande. Dies hatte das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich
nicht zu beanstandender Weise festgestellt. Der Kläger verlangte von der Beklagten
die Differenz zwischen der Vergütung nach dem – insoweit ungünstigeren –
Haustarifvertrag, nach dem die Beklagte das Arbeitsverhältnis abrechnete, und dem
allgemeinverbindlichen Tarifvertrag.
Die Klage war vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts ebenso wie vor dem
Landesarbeitsgericht erfolgreich. Die Regelungen des Haustarifvertrages galten bei
der Beklagten nicht. Die Bestimmungen des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages
wurden für das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit
verbindlich (§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 TVG). Dadurch war die ansonsten gesetzlich
angeordnete Weitergeltung des Haustarifvertrages der früheren Arbeitgeberin
nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB (Transformation) durch die Bestimmung des § 613a
Abs. 1 Satz 3 BGB ausgeschlossen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Juli 2010 – 4 AZR 1023/08 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 24. Oktober 2008 – 3 Sa
54/08 –