Schließen ein Insolvenzverwalter und die Gewerkschaft einen Sanierungstarifvertrag
kann dieser nach einem Betriebsübergang auf eine nicht tarifgebundene Erwerberin
nicht durch Kündigungserklärung ihr gegenüber beendet werden. Eine Teilkündigung
des Arbeitnehmers bezogen auf die nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB transformierten
Rechte und Pflichten des Tarifvertrages ist nicht möglich.
Der Kläger war bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigt. Für sein Arbeitsverhältnis
galten kraft beiderseitiger Tarifbindung die Verbandstarifverträge. Der Insolvenzverwalter
schloss mit der IG Metall einen befristeten und jeweils zum Monatsende kündbaren
Sanierungstarifvertrag, der u.a. eine gegenüber den Verbandstarifverträgen
längere Arbeitszeit ohne Lohnausgleich und eine Lohnkürzung regelte. Zum 1. Juli
2006 erwarb die nicht tarifgebundene Beklagte den Betrieb. Ihr gegenüber kündigte
die IG Metall im Juli 2006 den Sanierungstarifvertrag. Der Kläger „genehmigte“ diese
Kündigung und erklärte hilfsweise die Kündigung sämtlicher “kollektiven und individuellen
Vereinbarungen, die … anlässlich des Sanierungstarifvertrags getroffen worden
waren, erneut fristgerecht”. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung
von Differenzbeträgen für die Monate Juli bis Oktober 2006, die sich bei Anwendung
der Verbandstarifverträge anstelle des Sanierungstarifvertrages ergeben würden.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb vor
dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Für sein Arbeitsverhältnis
waren die Bestimmungen des Sanierungstarifvertrages maßgebend. Ob der Betriebsübergang
zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage für den Sanierungstarifvertrag
führt, war nicht erheblich. Geschäftsgrundlage einer Transformation der arbeitsvertraglichen
Rechte und Pflichten nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB ist allein die normative
Geltung der Tarifregelungen im Arbeitsverhältnis vor dem Betriebsübergang.
Der Betriebsübergang führte nicht dazu, dass die Beklagte Partei des Sanierungstarifvertrages
wurde. Die Kündigung der IG Metall konnte daher nicht gegenüber der
Erwerberin erfolgen. Dem Kläger stand ein auf die Regelungen des Sanierungstarifvertrags
bezogenes Kündigungsrecht nicht zu.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. August 2009 – 4 AZR 280/08 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 2008 – 11 Sa
1922/07 –