Nach § 78 a Abs. 2 BetrVG gilt zwischen einem Auszubildenden, der Mitglied eines der in
§ 78 a Abs. 1 BetrVG genannten Betriebsverfassungsorgane ist, und dem Arbeitgeber im
Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als
begründet, wenn der Auszubildende innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung schriftlich verlangt
hat. Die Vorschrift findet auch auf Personen Anwendung, die nach § 19 BBiG eingestellt
werden, um berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen zu erwerben, ohne dass
sie sich in einem Berufsausbildungsverhältnis nach § 1 Abs. 2 BBiG befinden, soweit nicht
ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist. § 78a BetrVG findet deshalb keine Anwendung, wenn in
einem Vertragsverhältnis die Arbeitsleistung und nicht die Ausbildung im Vordergrund steht.
Das hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts zu einem Vertrag zwischen einer Volontärin
und einem Fernsehsender entschieden.
Die Klägerin war nach vorherigen Praktika in der Zeit vom 1. März 2001 bis 28. Februar 2002
aufgrund eines befristeten Volontariatsvertrages zur Vorbereitung auf die Aufgaben einer
Fernsehredakteurin bei der Beklagten beschäftigt. Im Dezember 2001 wurde sie Mitglied des
Betriebsrats. Sie machte deshalb im Januar 2002 ihre Weiterbeschäftigung ab dem 1. März
2002 nach § 78 a BetrVG geltend.
Der Siebte Senat hat, wie schon die Vorinstanzen, eine Weiterbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers
verneint. § 78 a BetrVG ist auf den Volontariatsvertrag der Parteien nicht anwendbar.
Sowohl nach dem Inhalt des Vertrages als auch aufgrund seiner tatsächlichen
Durchführung überwog die Arbeitspflicht gegenüber der Ausbildung. Die Klägerin war deshalb
Arbeitnehmerin.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. Dezember 2004 – 7 AZR 129/04 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 13. Februar 2004
– 9 (3) Sa 866/02 –