Gewährt ein Arbeitgeber seinen Betriebsrentnern in drei aufeinanderfolgenden
Jahren vorbehaltlos eine Weihnachtsgratifikation in gleicher Höhe, so entsteht
dadurch eine betriebliche Übung, die ihn zur Zahlung auch in den Folgejahren verpflichtet.
Erklärt er den Betriebsrentnern gegenüber zu einem späteren Zeitpunkt, er
gewähre die Gratifikation nur noch in den kommenden drei Jahren, und rechnet er
sie ab diesem Zeitpunkt mit dem Hinweis „Versorgungsbezug freiwillige Leistung“ ab,
lässt dies den Anspruch auch dann nicht entfallen, wenn die Versorgungsberechtigten
der vom Arbeitgeber beabsichtigten Änderung nicht widersprechen. Der
Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, es sei eine gegenläufige betriebliche
Übung entstanden.
Geklagt hatte ein Betriebsrentner, dessen frühere Arbeitgeberin über mehr als zehn
Jahre an ihre Betriebsrentner jeweils mit den Versorgungsbezügen für den Monat
November ein Weihnachtsgeld iHv. zunächst 500,00 DM und später 250,00 Euro
gezahlt hatte. Die an die Versorgungsberechtigten gerichtete Mitteilung der Arbeitgeberin,
sie werde die freiwillige Leistung nach dem Ablauf von drei Jahren einstellen,
beseitigte die betriebliche Übung ebenso wenig wie der in den Versorgungsabrechnungen
enthaltene Hinweis, es handele sich um einen „Versorgungsbezug
freiwillige Leistung“.
Die Klage hatte in allen drei Instanzen Erfolg.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Februar 2010 – 3 AZR 123/08 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 31. Oktober 2007 – 8 Sa 890/07 –
Hinweis: Der Senat hat mehrere Urteile in Parallelsachen verkündet.