BAG: Wechselschichtzulage bei Bereitschaftszeiten von Rettungssanitätern

Nach dem am 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen Tarifvertrag für den öffentlichen
Dienst (TVöD) erhalten Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, eine
Zulage von monatlich 105,00 Euro und einen Zusatzurlaub. Auch die im Rettungsdienst
üblichen Bereitschaftszeiten können in Wechselschicht geleistet werden und
die entsprechenden Leistungen auslösen.
Auf die Zahlung der Wechselschichtzulage und den Zusatzurlaub geklagt hatte ein
Rettungssanitäter einer Rettungswache, der in zwei Dienstschichten von je 12 Stunden
regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt wurde. Nachdem der beklagte
Landkreis bis zum Juni 2006 die Wechselschichtzulage gezahlt und den Zusatzurlaub
gewährt hatte, stellte er diese Leistungen ein. Er begründete dies damit, dass in
die regelmäßige Arbeitszeit in nicht unerheblichem Umfang Zeiten fielen, in denen
keine Vollarbeit geleistet werde. Der Kläger hat gemeint, die durch die Zulage auszugleichenden
Belastungen lägen auch und gerade während der Bereitschaftszeiten
vor, in denen ständig die sofortige Einsatzbereitschaft sichergestellt sein müsse. Das
Landesarbeitsgericht hatte dem Kläger lediglich eine Schichtzulage in Höhe von
40,00 Euro monatlich zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Hiergegen
hatten der beklagte Landkreis Revision und der Kläger Anschlussrevision eingelegt.
Die Revision des beklagten Landkreises hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts
keinen Erfolg, während die Anschlussrevision des Klägers erfolgreich
war. Dem Kläger stehen nach der tariflichen Regelung die beanspruchten Leistungen
im vollen Umfang zu. Der Kläger leistet in der Rettungswache ständig Wechselschichtarbeit,
da in ihr ununterbrochen in wechselnden Arbeitsschichten gearbeitet
wird. Bereitschaftszeiten gehören zur regelmäßigen Arbeitszeit. Im Gegensatz zum
Bereitschaftsdienst, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu leisten ist und
gesondert vergütet wird, umfassen die Bereitschaftszeiten keine im voraus festgelegte
Zeiten ohne Arbeitsleistung, so dass die wechselnden Arbeitsschichten auch
durch die Zeiten, in denen nicht voll gearbeitet wird, im tariflichen Sinne nicht unterbrochen
werden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. September 2008 – 10 AZR 669/07 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27. Juli 2007 – 9 Sa 625/07 –