Wahlvorschläge für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung müssen innerhalb der
Einreichungsfrist mit der erforderlichen Anzahl von Stützunterschriften im Original
beim Wahlvorstand eingehen. Die Einreichung von Telekopien genügt nicht. Der
Wahlvorstand muss das Vorliegen der erforderlichen Unterschriften zuverlässig
prüfen können. Dies kann er nur, wenn ihm die Originalunterschriften vorliegen.
Allerdings müssen sich nicht sämtliche Stützunterschriften auf demselben Blatt befinden.
Es muss aber gewährleistet sein, dass sich die Unterschriften auf den Wahlvorschlag
und nicht auf eine andere Erklärung beziehen. Dies kann beispielsweise
durch die körperliche Verbindung mehrerer Blätter oder durch die Angabe eines gemeinsamen
Kennworts auf sämtlichen Blättern geschehen.
Ohne Erfolg haben daher die Antragsteller eines vom Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts
entschiedenen Wahlanfechtungsverfahrens geltend gemacht, der
Wahlvorstand habe einen für die Wahl der Bezirksschwerbehindertenvertretung per
Telefax eingereichten Wahlvorschlag zu Unrecht zurückgewiesen. Die Wahlanfechtung
war dennoch erfolgreich, da der Wahlvorstand in seinem Wahlausschreiben
die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht ausreichend beschrieben hatte. Das
Bundesarbeitsgericht erklärte deshalb, wie bereits das Landesarbeitsgericht, die
Wahl für ungültig.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. Januar 2010 – 7 ABR 39/08 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. April 2008 –
3 TaBV 1/08 –