BAG: Wählbarkeit gekündigter Arbeitnehmer in den Betriebsrat

Ordentlich gekündigte Arbeitnehmer, die nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht weiterbeschäftigt
werden, sind nicht nach § 7 Satz 1 BetrVG bei der Betriebsratswahl wahlberechtigt,
obwohl der Ausgang ihres Kündigungsschutzprozesses noch offen ist. Denn es fehlt an ihrer
tatsächlichen Eingliederung in die betriebliche Organisation des Arbeitgebers. Sie bleiben
dennoch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG für den Betriebsrat wählbar. Das hat der Siebte Senat
des Bundesarbeitsgerichts zu einer Betriebsratswahl vom April 2003 entschieden.

In dem Betrieb der antragstellenden Arbeitgeberin wurden auch Arbeitnehmer als Mitglieder
und Ersatzmitglieder gewählt, deren Arbeitsverhältnisse die Arbeitgeberin vor der Wahl ordentlich
gekündigt hatte. Mit dem vorliegenden Beschlussverfahren hat die Arbeitgeberin
deshalb die Wahl angefochten. Die Vorinstanzen haben ihren Antrag zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts
keinen Erfolg. Die Betriebsratswahl ist wirksam. Bei der Wahl wurde nicht gegen wesentliche
Vorschriften über die Wählbarkeit verstoßen (§ 19 Abs. 1 BetrVG). Die gekündigten
Arbeitnehmer waren wählbar, obwohl sie nicht weiterbeschäftigt worden waren.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 10. November 2004 – 7 ABR 12/04 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 18. November
2003 – 3 TaBV 8/03 –