Die in Anspruch genommene Elternzeit kann durch die Arbeitnehmerin wegen der
Geburt eines weiteren Kindes vorzeitig beendet werden. Der Arbeitgeber kann eine
solche Beendigung nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen
Gründen schriftlich ablehnen (§ 16 Abs. 3 Satz 2 BErzGG/BEEG).
Den durch die vorzeitige Beendigung verbleibenden Anteil von bis zu zwölf Monaten
kann die Arbeitnehmerin mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit nach Vollendung
des dritten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen
(§ 15 Abs. 2 Satz 4 BErzGG/BEEG). Bei seiner Entscheidung über die Zustimmung
ist der Arbeitgeber an billiges Ermessen gemäß § 315 BGB gebunden.
Die Klägerin ist seit 1999 bei der Beklagten beschäftigt. Für ihre am 4. Juli 2004 geborene
Tochter nahm sie Elternzeit vom 3. September 2004 bis 3. Juli 2007 in Anspruch.
Am 23. Juli 2006 wurde ihr Sohn geboren. Mit Schreiben an die Beklagte
vom 16. August 2006 nahm sie für dieses Kind Elternzeit vom 19. September 2006
bis 22. Juli 2009 in Anspruch. Die Elternzeit für ihre Tochter sollte deshalb vorzeitig
beendet und die dadurch verbleibende Elternzeit an die Elternzeit für den Sohn
?drangehängt? werden. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 21. September 2006
gegenüber der Klägerin ab, der Übertragung der restlichen Elternzeit für die Tochter
auf die Zeit nach Ende der Elternzeit für den Sohn zuzustimmen. Die Klägerin hat
Klage auf Zustimmung der Beklagten erhoben.
Der Neunte Senat hat ebenso wie die Vorinstanzen der Klage stattgegeben. Die Klägerin
hat die Elternzeit für ihre Tochter mit Erklärung aus dem Schreiben vom
16. August 2006 vorzeitig beendet. Der Beendigung entgegenstehende dringende
betriebliche Gründe hat die Beklagte nicht dargelegt. Sie ist auch verpflichtet, der
Übertragung der restlichen Elternzeit für die Tochter der Klägerin zuzustimmen. Ihre
Weigerung entspricht nicht billigem Ermessen nach § 315 BGB. Sie hat nicht dargelegt,
welche Nachteile ihr durch die Übertragung der Elternzeit entstehen würden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. April 2009 – 9 AZR 391/08 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 25. März 2008 – 7 Sa
1115/07 –