Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den EuGH um Vorabentscheidung
ersucht, ob er unter Berücksichtigung des europäischen Unionsrechts uneingeschränkt
an seiner Rechtsprechung zur wiederholten Befristung von Arbeitsverhältnissen
in Fällen eines ständigen Vertretungsbedarfs festhalten kann.
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung
eines Arbeitsverhältnisses vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen
Arbeitnehmers beschäftigt wird. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Siebten
Senats kann sich ein Arbeitgeber auf diesen Sachgrund auch berufen, wenn bei ihm
ständig Arbeitskräfte ausfallen und der Vertretungsbedarf statt durch jeweils befristet
eingestellte ebenso durch unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer abgedeckt werden
könnte. Daher steht dem Sachgrund der Vertretung auch eine größere Anzahl der
mit einem Arbeitnehmer geschlossenen befristeten Verträge nicht entgegen. Entscheidend
ist allein, ob bei der letzten Befristungsabrede ein Vertretungsfall vorlag.
§ 5 Nr. 1 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge
im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999
(Rahmenvereinbarung) verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU, Maßnahmen zu ergreifen,
um Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu
vermeiden.
Die Klägerin hat sich gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses gewehrt. Sie
war bei dem beklagten Land aufgrund von insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen
von Juli 1996 bis Dezember 2007 als Justizangestellte im Geschäftsstellenbereich
des Amtsgerichts Köln beschäftigt. Die befristete Beschäftigung diente jeweils der
Vertretung von Justizangestellten, die sich in Elternzeit oder Sonderurlaub befanden.
Es spricht vieles dafür, dass bei Abschluss des letzten mit der Klägerin im Dezember
2006 geschlossenen, bis Dezember 2007 befristeten Vertrags beim Amtsgericht Köln
ein ständiger Vertretungsbedarf an Justizangestellten vorhanden war.
Der Siebte Senat hat den EuGH um Vorabentscheidung gebeten, ob es mit der
Rahmenvereinbarung vereinbar ist, die wiederholte Befristung eines Arbeitsvertrags
auch dann auf den im nationalen Recht vorgesehenen Sachgrund der Vertretung zu
stützen, wenn bei dem Arbeitgeber ein ständiger Vertretungsbedarf besteht, der auch
durch unbefristete Einstellungen befriedigt werden könnte. Die Frage ist weder vom
EuGH abschließend geklärt, noch ist ihre Beantwortung offenkundig.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. November 2010 – 7 AZR 443/09 (A) –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 15. Mai 2009 – 4 Sa 877/08 –