BAG: Vertragliche Bezugnahme von diakonischen Arbeitsvertragsregelungen in der jeweils geltenden Fassung

Eine Verweisungsklausel in einem Arbeitsvertrag für ein Arbeitsverhältnis bei einem
Arbeitgeber, der Mitglied des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau (DWHN)
ist, nimmt jedenfalls dann das gesamte Arbeitsvertragsrecht des DWHN (insbesondere
die Arbeitsvertragsordnung für Angestellte – AngAVO/DW) hinreichend transparent
in Bezug, wenn als Bezugnahmeobjekt der „BAT in der jeweiligen Fassung des
DWHN“ genannt wird. Damit werden die nach Maßgabe des Arbeitsrechtlichen Regelungsgesetzes
(ARRG) des DWHN durch die gemeinsame, paritätisch besetzte
Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und
des DWHN gefassten Beschlüsse zur Änderung dieses Arbeitsvertragsrechts Inhalt
des Arbeitsvertrags. Deshalb ist auch die im Juli 2005 beschlossene Neufassung der
AngAVO/DW von der arbeitsvertraglichen Bezugnahme erfasst. Die zu Grunde liegenden
Arbeitsrechtlichen Regelungen entsprechen der Bestimmung einer vertraglichen
Leistungspflicht durch einen Dritten im Sinne von § 317 Abs. 1 BGB. Sie ist
nicht grob unbillig im Sinne von § 319 Abs. 1 BGB. In der Folge beträgt deshalb die
neu geregelte regelmäßige Arbeitszeit seit dem 1. Oktober 2005 somit 40,0 statt bisher
38,5 Wochenstunden. Auch der bereits im Mai 2005 beschlossene Wegfall eines
Urlaubsgeldes ist wirksam.
Eine Kinderkrankenschwester, die seit 1981 in einem Krankenhaus angestellt ist,
dessen Träger-GmbH Mitglied im DWHN ist, hatte aufgrund der Änderung der
AngAVO/DW seit dem 1. Oktober 2005 zwar 40 Wochenstunden gearbeitet. Sie war
jedoch der Auffassung, dass sie nur zu einer Leistung von 38,5 Wochenstunden verpflichtet
gewesen sei und klagte für die darüber hinaus geleistete Arbeit Überstundenvergütung
ein. Die Änderung der AngAVO/DW sei durch die arbeitsvertragliche
Verweisungsklausel nicht mehr gedeckt, da der BAT in der Neufassung der
AngAVO/DW nicht mehr ausdrücklich in Bezug genommen werde. Aus dem gleichen
Grund verlangte sie auch für das Jahr 2005 ein Urlaubsgeld in der bisher gezahlten
Höhe.
Die Revision der Beklagten gegen das klagestattgebende Urteil des Landesarbeitsgerichts
hatte vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die AngAVO/DW ist in ihrer jeweiligen Fassung von den Arbeitsvertragsparteien als Inhalt des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden. Die formell ordnungsgemäß zustande
gekommenen Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission haben die AngAVO/DW wirksam geändert, so dass die Klägerin für ihre Ansprüche keine rechtliche Grundlage hat.
In drei weiteren Fällen desselben und eines anderen Mitgliedes des DWHN, die die
Arbeitszeit sowie Ansprüche auf ein Urlaubsgeld und eine Zuwendung betrafen, hat
der Vierte Senat die Klagen ebenfalls abgewiesen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Dezember 2008 – 4 AZR 801/07 –

Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Juli 2007 – 3 Sa
680/07 –